Stehen Parteien miteinander in laufender Geschäftsbeziehung und beginnt es irgendwann nicht mehr „rund“ zu laufen, dann kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass unterschiedliche Geschäfte miteinander vermengt werden und Zahlungen im Hinblick auf das eine Geschäft deshalb zurückgehalten werden, weil bei einem anderen Geschäft Probleme entstanden sind. Dass es bei der außergerichtlichen Korrespondenz durchaus auf die Wortwahl ankommen kann, zeigt ein von unserer Kanzlei vor dem Landgericht München II zu Gunsten eines Programmierers erstrittenes Urteil auf Werklohn (Urteil vom 4. Dezember 2014, 8 0 5373/11) bei dem das Gericht aus der außergerichtlichen Korrespondenz ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entnommen und deshalb im Prozess erhobene Mängelrügen als unbeachtlich erklärt hat. Der Programmierer war beauftragt worden für verschiedene Projekte Spezialsoftware zum Betreiben von Maschinen bzw. Fertigungsstraßen zu erstellen. Nachdem es bei dem letzten Projekt Probleme gab, weigerte sich die Auftraggeberin, solange diese Probleme nicht behoben seien, auch die Rechnung für das bereits vorletzte Projekt vollständig zu bezahlen. Sie bezeichnete die vorliegende Rechnung als „beanstandungslos“ wollte die Bezahlung aber zurückhalten, bis der Programmierer bei dem nächsten Projekt aufgetretene Probleme , die ihrer Meinung nach vom Programmierer zu vertreten gewesen sein, behoben habe.
Aus den Urteilsgründen:
„1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung resultiert aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, mit der die Vergütungssätze für die Tätigkeit des Klägers anlässlich der Inbetriebnahme des von ihm entworfenen Programms festgelegt wurden. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich um Nebenforderungen aus dem Werkvertrag über die Erstellung einer Software oder um einen Anspruch aus einem gesondert daneben bestehenden Dienstvertrag handelt, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB), handelt. Im Ergebnis kann es aber auch dahinstehen, auf welche Rechtsgrundlage sich Einwendungen der Beklagten gegen diese Forderung stützen können. Denn mit ihrer Einwendung, die Tätigkeit des Klägers an dem 21.4. und am 27.6.2011 sei nicht erforderlich bzw. allein durch mangelhafte Leistungserbringung des Klägers veranlasst gewesen, ist die Beklagte ausgeschlossen, da sie mit ihrem Schreiben vom 22.08.2011 die Begründetheit dieser Forderung anerkannt hat.
In ihrem Schreiben vom 22.08.2011 bezeichnet die Beklagte die insoweit von dem Kläger erstellten Rechnungen als „beanstandungslos“. Sie macht die Zahlung allein noch davon abhängig, dass der Kläger von ihm angeblich zu vertretende Mängel eines anderen Projekts (…) beseitigt und im Übrigen ihr den zugesicherten Software-stand zukommen lässt. Das heißt, dass die Beklagte den Bestand der Forderung als solche nicht in Frage stellt, sondern allein deren Durchsetzbarkeit verneint. Dies erfüllt jedenfalls hinsichtlich des Bestands der Forderung die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Hierauf ist nicht nur der Wortlaut der Erklärung der Beklagten gerichtet. Auch die Umstände rechtfertigen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Denn zwischen den Parteien herrschte zuvor, wie die Mahnungen des Klägers vom 7. und vom 18.8.2011 zeigen, Streit oder zumindest subjektive Ungewissheit über den Bestand der Forderung, so dass jeden-falls auch Anlass bestand, die Schuld der Beklagten zu bestätigen (vgl. BGH NJW 2008, 3425).
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis schließt in der Regel, so auch hier, alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er rechnen musste (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 781 Rdnr. 4). Mit dem Einwand, die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für dessen Tätigkeit am 21.04. und am 27.06.2011 seien nicht erforderlich gewesen, kann die Beklagte deshalb nicht mehr gehört werden. Denn zum Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten, dass die Rechnungen des Klägers „beanstandungslos“ seien, waren die Umstände, auf denen dieser Einwand beruhte, bereits bekannt. Hierauf kann die Beklagte mithin auch keine Aufrechnungsforderung wegen des angeblich unnützen Einsatz zweier Arbeitskräfte stützen. Über diesen Einwand hinaus werden im Prozess von der Beklagten, nachdem sie die Forderung bezüglich des Projekts Becher im Übrigen anerkannt hat, keine weiteren Einwendungen erhoben, insbesondere die Zahlung nicht mehr abhängig gemacht von einer Beseitigung von Mängeln beim Projekt … oder des Erhalts eines abweichenden Softwarestandes. Die Beklagte hat deshalb an den Kläger über den bereits anerkannten Betrag von 6.434,93 EUR hinaus weitere 1.576,74 EUR zu bezahlen (600,- EUR + 725,- EUR = 1.325,- EUR + 251.74 EUR Mehrwertsteuer).“