Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit zum Arzt geht, kostet seinen Arbeitgeber Geld. Schließlich ist er nicht am Arbeitsplatz, erledigt seine Aufgaben nicht und möchte trotzdem auch für diese Zeit seinen Lohn bezahlt. Viele Arbeitgeber nehmen diesen Zustand zähneknirschend hin. Was sie nicht wissen ist, dass bei einem Arztbesuch, dem nicht eine plötzlich aufgetretene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu Grunde liegt, der Arbeitnehmer nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Bezahlung seines Lohns für die Dauer des Arztbesuchs zusteht.
Dabei ist zu unterscheiden:
- Stellt der Arzt bei dem Besuch eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fest, dann ergibt sich sein Anspruch auf Lohnfortzahlung völlig unproblematisch aus § 3 EFZG.
- Geht der Arbeitnehmer dagegen während der Arbeitszeit zum Zahnarzt, um beispielsweise eine Routineuntersuchung durchführen zu lassen, dann muss der Arbeitgeber grundsätzlich für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn bezahlen. Im Arbeitsrecht gilt nämlich der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Der Arbeitnehmer kann nur dann ausnahmsweise nach § 616 BGB Lohnzahlungen verlangen, wenn der behandelnde Arzt keine Termine außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anbietet. Der Termin für eine planbare Zahnbehandlung darf beispielsweise nicht in die Arbeitszeit fallen, wenn der Arbeitnehmer bis 17:00 Uhr arbeitet und sein Zahnarzt an einem oder mehr Tagen in der Woche bis 19:00 h behandelt. Für lange im Voraus feststehende Termine muss man sogar Urlaub nehmen. Im Geltungsbereich von Tarifverträgen kann die Regelung des § 616 BGB sogar abbedungen, also eingeschränkt, werden.
Wer zum Arzt geht, ohne dies mit seinem Arbeitgeber abzustimmen handelt zudem pflichtwidrig und riskiert den Verlust des Arbeitsplatzes.