Im Arbeitsrecht sind Formalitäten, insbesondere bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, von besonderer Bedeutung. Eine fehlerhafte Kündigungserklärung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, was für Arbeitgeber erhebliche Folgen hat. In der Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.08.2024 (Az. 6 Ca 96/24) ging es um die Frage, ob die Verwendung eines falschen Firmenstempels eine Kündigung unwirksam macht. Der Fall wirft die spannende Frage auf, ob eine solche formelle Unrichtigkeit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigungserklärung hat.
Sachverhalt des Falles
Der Arbeitnehmer (ArbN) war seit dem 01.08.2023 bei der P. KG beschäftigt. Am 12.01.2024 erhielt er eine Kündigung, die ihm durch den Betriebsleiter überreicht wurde. Das Kündigungsschreiben enthielt in der Kopfzeile die korrekten Angaben zur P. KG, dem Arbeitgeber (ArbG). Das Unterschriftsfeld war mit dem Namen des Prokuristen „Txx Byy“ und dem Zusatz „ppa“ (per Prokura) versehen. Allerdings wurde für die Unterschrift ein Firmenstempel der „P. H. E. GmbH“ verwendet, einer anderen Gesellschaft, bei der der Prokurist ebenfalls tätig war. Der Arbeitnehmer argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, da der falsche Firmenstempel der „P. H. E. GmbH“ verwendet wurde, obwohl sein Arbeitsverhältnis mit der P. KG bestand. Er sei nie bei der „P. H. E. GmbH“ angestellt gewesen.
Der Arbeitgeber hielt entgegen, dass die Kündigung offensichtlich durch die P. KG erklärt worden sei, was sowohl aus dem Inhalt des Schreibens als auch aus der Kopfzeile klar hervorgegangen sei. Die Verwendung des falschen Firmenstempels sei ein Versehen, aber die Prokura von Herrn Byy sei unbestritten und seine Vertretungsmacht daher nicht beeinträchtigt. Der Arbeitnehmer habe genau gewusst, dass die Kündigung von der P. KG kam, und habe dies auch in seiner Kündigungsschutzklage so vorgetragen.
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Suhl entschied, dass die Verwendung des falschen Firmenstempels die Kündigung nicht unwirksam macht. Entscheidend sei, dass aus dem Kündigungsschreiben und den Begleitumständen für den Arbeitnehmer eindeutig ersichtlich war, dass die Kündigung von der P. KG als seinem Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Die Person des Prokuristen Txx Byy war zum Ausspruch der Kündigung berechtigt, da er ordnungsgemäß im Handelsregister als Prokurist der P. KG eingetragen war. Die Verwendung des falschen Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung, da die Person des Ausstellers, also der P. KG, klar erkennbar war.
Juristische Würdigung
Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur formellen Wirksamkeit von Kündigungen. Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber oder einem hierzu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben werden. Fehler in der formalen Ausgestaltung, wie hier die Verwendung eines falschen Stempels, machen die Kündigung nicht automatisch unwirksam, solange eindeutig erkennbar ist, dass der richtige Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat.
Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte, hier der Prokurist, tatsächlich vertretungsberechtigt ist. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da er im Handelsregister als Prokurist der P. KG eingetragen war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte die Kündigung wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksam sein können (§ 174 BGB). Hier aber war die Verwendung des falschen Stempels lediglich ein unbeachtlicher Formfehler.
Zudem betonte das Gericht, dass der Arbeitnehmer selbst keinen Zweifel daran hatte, von wem die Kündigung ausging. Dies zeigte sich auch daran, dass er seine Kündigungsschutzklage ausdrücklich gegen die P. KG richtete und nicht gegen die „P. H. E. GmbH“. Damit war klar, dass er die Kündigung eindeutig als solche seines tatsächlichen Arbeitgebers verstanden hat.
Rechtsprechung und Praxis
Ähnliche Entscheidungen finden sich in der Rechtsprechung häufiger. So hat das Bundesarbeitsgericht in früheren Urteilen bereits klargestellt, dass Fehler im äußeren Erscheinungsbild einer Kündigung, wie etwa bei der Verwendung von falschen Briefbögen oder Firmenstempeln, nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sofern der Kündigungswille des tatsächlichen Arbeitgebers zweifelsfrei erkennbar ist (BAG, Urteil vom 20.01.2016, Az. 6 AZR 782/14). Entscheidend ist stets, ob der Arbeitnehmer erkennen konnte, wer die Kündigung ausgesprochen hat.
Fazit
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass kleinere formale Fehler, wie die Verwendung eines falschen Firmenstempels, eine Kündigung nicht automatisch unwirksam machen. Entscheidend ist, dass der Kündigungswille des Arbeitgebers klar erkennbar ist und die vertretungsberechtigte Person die Kündigung wirksam erklären kann. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage nicht allein von formellen Fehlern abhängen, sondern von der Frage, ob die Kündigungserklärung inhaltlich und in der Vertretungsmacht korrekt erfolgt ist.