Derzeit mahnt die Firma DTE Euro Payment Inkassierungsgesellschaft mbH bei Gewerbetreibenden wieder im großen Stil offene Rechnungen wegen eines angeblich beauftragten Eintrags in einem OnlineBranchenbuch (Mein-Brachenverzeichnis.info) an. Auftraggeber ist die Firma Tactrom Investments Limited mit Sitz in Nikosia, deren hundertprozentige Tochtergesellschaft die DTE Euro Payment Inkassierungsgesellschaft mbH sein soll. Geltend gemacht werden Forderungen, die von der TM Marketing Service Limited mit Sitz in London abgetreten worden sind.
Der Forderung liegt meistens ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde:
Per Telefax erhalten die Empfänger eine „Letzte Erinnerung“ versehen mit einem Datum bis wann spätestens eine Rücksendung erfolgen soll, zur Eintragung in ein Verzeichnis, das oft „Gelbes Branchenbuch“ (wohl in Anlehnung an die „Gelben Seiten“ des Kellerverlags) genannt wird. In dem Faxformular ist dann die Adresse für einen Grundeintrag, bestehend aus Firmenname und Anschrift, bereits vorab ausgefüllt. Felder für Telefon, Telefax, E-Mail und Internetadresse sind vorgesehen, aber nicht vorausgefüllt. Um den Empfänger zum Handeln zu bewegen sind oft bereits Fehler bei den Adressangaben enthalten, die es zu korrigieren gilt. Der Empfänger wird dann aufgefordert die Daten für die Eintragung zu prüfen und gegebenenfalls zu vervollständigen.
Wird das Formular vervollständigt und zurückgesandt, dann hat die Falle zugeschnappt, denn im Kleingedruckten ist geregelt, dass für die Aufnahme der Kontaktdaten, also Telefon, Telefax etc., 497 EUR netto jährlich berechnet werden, wobei ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren abgeschlossen wird.
Eine Rechnung erhält der so gewonnene neue „Auftraggeber“ meist nicht, sondern stattdessen wird er mit Mahnschreiben der Firma DTE Euro Payment Inkassierungsgesellschaft mbH konfrontiert.
Tipp:
Sollten auch Sie und Ihre Firma auf diese Weise reingelegt worden sein, dann lassen Sie sich nicht einschüchtern, denn ein Zahlungsanspruch besteht regelmäßig nicht. War Ihnen überhaupt nicht bewusst eine Willenserklärung zum Vertragsschluss abzugeben, dann erklären Sie schriftlich die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und Irrtums.
Losgelöst davon besteht ein Zahlungsanspruch meistens bereits deshalb nicht, weil die Faxformulare von der Rechtsprechung als allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet werden und die darin enthaltenen Kostenklauseln von der Aufmachung her meist als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB eingestuft werden, so dass sie selbst im Falle eines Vertragsschlusses nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Weitergehende Informationen finden Sie auch in unserem Artikel „BGH erschwert Branchenbucheintragsbetrug.“
Statt zu bezahlen sollten Sie besser anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Dies ist regelmäßig die kostengünstigere Möglichkeit.