Zwischen Mieter und Vermieter kommt es immer wieder zu Streit, wenn die Größe der Wohnung von den Angaben des Vermieters abweicht. Als Richtlinie hat die Rechtsprechung dabei eine 10 % Grenze herausgearbeitet, d.h. dass erst dann, wenn die tatsächliche Größe um mehr als 10 % von der vereinbarten Größe abweicht, kann die Mieter erfolgreich die Miete kürzen. Was aber ist, wenn zwar im Mietvertrag keine bestimmten Größenangaben gemacht sind, der Vermieter sich aber bei Vertragsschluss auf die Größenangaben verlassen hat, die der mit der Vermietung beauftragte Makler bei der Annoncierung der Wohnung gemacht hat?
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat in einem aktuellen Urteil (33 C 3082/12) zu Gunsten eines Vermieters entschieden, der wegen der Größenabweichung geminderte Miete eingeklagt hat.
Der Mieter hatte aufgrund einer Zeitungsannonce eines Maklers zum Preis von 920 EUR Miete im Monat eine Wohnung mit 74 m² angemietet. Nach dem Einzug stellte er jedoch fest, dass die Wohnung tatsächlich nur 62 m² groß war.
Der Wohnungseigentümer berief sich vor Gericht mit Erfolg auf den Mietvertrag, in dem keine konkrete Größe der Wohnung vereinbart worden war. Das Amtsgericht stellte dazu fest:
„Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einer Annonce genügt nicht, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Wohnungsgröße enthalten ist.“
Der Mieter muss nun die einbehaltene Miete nachbezahlen.
Tipp:
Wenn Ihnen als Vermieter die Größe der Wohnung nicht ganz genau bekannt ist, dann verzichten Sie im Mietvertrag am besten darauf Quadratmeterangaben zu machen.
Mieter sollten sich dagegen bei der Besichtigung der Wohnung stets Gedanken machen, ob die angegebene Quadratmeterzahl auch tatsächlich mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Bei Unsicherheit sollte vereinbart werden, dass die Wohnung nachgemessen und bei abweichender Quadratmeterzahl die Miete entsprechend reduziert oder aber jedenfalls eine Quadratmeterzahl als verbindlich im Mietvertrag angegeben wird.
Wer bewusst einen Mieter bei Abschluss des Mietvertrags über die Größe der Wohnung täuscht, kann sich nicht nur wegen Betrugs strafbar machen, sondern es sind Schadensersatzansprüche, auch gegen einen Makler, der in Täuschungsabsicht unrichtige Angaben macht, denkbar.