Maklers Mühe ist oft umsonst. Dieser bekannte Spruch aus der Juristenausbildung meint an sich, dass der Makler nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn er durch seine Vermittlung oder seinen Nachweis ein Vertrag zustande kommt. Kommt kein Vertrag zustande, dann war seine Mühe umsonst. Dies ist Maklern wie Kunden gleichermaßen bekannt.
Was allerdings oft unbekannt ist, dass ein Provisionsanspruch des Maklers auch nachträglich und trotz Vertragsschluss entfallen kann, wenn der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und der Kunde den Vertrag widerruft. Selbst, wenn der Makler seine Leistung bereits vollständig erbracht hat, verliert er den Provisionsanspruch und kann entweder nichts fordern oder muss sogar, wenn der Kunde bereits bezahlt hat, die Provision zurückzahlen.
Maklervertrag als Haustürgeschäft
Die Problematik tritt immer dann auf, wenn der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Maklers abgeschlossen wurde, sondern beispielsweise beim Kunden vor Ort. Dann handelt es sich nämlich um ein sog. Haustürgeschäft im Sinne von § 312 b BGB, so dass dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht, über das der Makler nach den §§ 312 g, 355, 356 BGB belehren muss.
Ohne Belehrung über Widerrufsrecht kann der Vertrag auch nach erbrachte Maklerleistung noch widerrufen werden
Hat also der Makler den Kunden nicht belehrt, dann kann dieser – auch nachdem der Makler seine Leistung erbracht hat – also im Sinne des Kunden ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, den Vertrag widerrufen. Dies ergibt sich aus § 356 Abs. 4 S. 1 BGB. Dies deshalb, weil zusätzliche Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist, dass die Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die bloße Hinnahme der Erfüllung reicht dagegen nicht aus.
Wer hier als Makler schlampt, der verliert bares Geld. Wir haben erst unlängst mit dieser Argumentation von einem Makler im Stuttgarter Raum für unseren Mandanten über 14.000 € an Maklerprovision zurückgeholt. Der Makler war zunächst zum Objekt bestellt worden, um den Wert zu schätzen und hatte bei dieser Gelegenheit sich den gleich für den Vertrieb einen Maklervertrag unterschreiben lassen.
Aus Sicht des Maklers natürlich extrem ärgerlich. Diese schimpfte wie ein Rohrspatz. Musst aber letztlich doch einsehen, dass der Gesetzgeber hier extrem verbraucherfreundliche Regelungen zum Nachteil der Makler geschaffen hat.