In den letzten Jahren ist die Zahl der Firmenpleiten stetig zurückgegangen. Das liegt aber nicht nur an der guten Wirtschaft, sondern auch an staatlichen Hilfsprogrammen wie dem Kurzarbeitergeld und Coronasubventionen, womit Firmen, die sich bereits seit längerem in Schieflage befinden künstlich am Leben gehalten werden. Allerdings kann dies nicht für immer so weitergehen. Derzeit mehren sich die Anzeichen für eine Trendwende am Arbeitsmarkt bemerkbar, denn immer mehr große Unternehmen, wie Galeria Karstadt Kaufhof melden Insolvenz an oder schließen ihre Geschäfte. Hier in Wolfratshausen macht gerade eine Betriebsschließung des Pharma-Auftragherstellers Hauptpharma, die Runde gerade Mitarbeiter den Job kosten wird, von sich reden. Wenn eine Firma Geld sparen will, entlässt sie oft zuerst Mitarbeiter, die sie nicht mehr braucht. In der Regel geschieht dies in Wellen, zuerst durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen und danach durch betriebsbedingte Kündigungen. Wenn das alles nichts nützt, kann es zur Schließung des Betriebs oder zur Insolvenz kommen. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Aufhebungsvertrag ist und was Sie beachten sollten, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein solches Angebot macht. Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern können sowohl in Betrieben mit Sozialplan als auch in Betrieben ohne Sozialplan abgeschlossen werden. Arbeitnehmer sollten jedoch darauf achten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine negativen Auswirkungen auf ihr Arbeitslosengeld hat.
Aufhebungsvertrag ohne Sozialplan
Im Falle eines Aufhebungsvertrags in einem Betrieb ohne Sozialplan müssen Arbeitnehmer besonders vorsichtig sein, weil dann kein Betriebsrat Regelungen zur Abfederung der Härten, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehen, mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hat. Hier gilt es nicht nur den Inhalt vor Abschluss genau zu überprüfen bzw. fachkundig überprüfen zu lassen, sondern auch zu bedenken, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann. Eine Sperrzeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten kann. Diese Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat. Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag ohne triftigen Grund unterzeichnet hat. Dies liegt daran, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall freiwillig und ohne Druck des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. In einem solchen Fall kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Der damit verbundene wirtschaftlichen Nachteil sollte daher entweder sich in der Höhe der Abfindung bereits widerspiegeln oder aber es sollte versucht werden den Vertrag so zu formulieren, dass die Agentur von der Verhängung einer Sperrzeit absieht. Letzteres könnte, da sie dann der Fall sein, wenn im Vertrag geregelt wird, dass diese abgeschlossen wird, um ansonsten eine unumgängliche betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
Aufhebungsvertrag mit Sozialplan
In Betrieben mit Sozialplan kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwar ebenfalls zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Allerdings muss in diesem Fall geprüft werden, ob der Sozialplan eine Regelung enthält, die den Abschluss eines Aufhebungsvertrags regelt. Ein Sozialplan kann beispielsweise vorsehen, dass Arbeitnehmer, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, also bis zu einem bestimmten Stichtag das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags annehmen, einen Anspruch auf eine höhere Abfindung haben. In derartigen Fällen ordnet die Arbeitsagentur regelmäßig eine Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält. Eine solche Ruhezeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine ähnliche Zahlung erhält, die das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum ersetzt. Die Dauer der Ruhezeit hängt von der Höhe der Zahlung ab. Wenn die Zahlung beispielsweise höher ist als das Arbeitslosengeld für einen Monat, ruht das Arbeitslosengeld für den gesamten Monat. Während also die Sperrzeit für den Arbeitslosen eine Sanktion darstellt, soll das ohne lediglich die öffentlichen Kassen für Zeiten, in denen der Arbeitslose noch anderweitig versorgt ist, entlasten.
Fazit:
Zusammenfassend sollten Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags darauf achten, dass sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder kein Ruhen des Arbeitslosengeldes haben. Insbesondere in Betrieben ohne Sozialplan sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein und prüfen, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegt und sich vor Unterzeichnung beraten lassen. Setzt der Arbeitgeber sie unter Druck zu unterschreiben, dann sollten die Alarmglocken losgehen. Grundsätzlich gilt: keine Unterschrift ohne Anwalt.
Ist auch Ihnen der Abschluss eines Aufhebungsvertrag angeboten worden? Dann beraten wir Sie gerne oder unterstützen Sie bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.