Einen Baum pflanzen, ein Kind zeugen und vielleicht ein Haus bauen. Davon träumen viele. Während gegen das Zeugen eines Kindes in eine Mietwohnung regelmäßig keine rechtlichen Bedenken bestehen, verhält es sich mit dem Pflanzen eines Baumes anders, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 01.07.2016 (461 C 26728/15) zeigt. Hier hatte das Gericht der Klage eines Vermieters auf Entfernung eines vertragswidrig gepflanzten Baums in einer Loggia stattgegeben und den Mieter verurteilt.
Topfpflanze wird im Laufe der Jahre zu Baum mit Krone
Zur Wohnung des Beklagten, die von diesem als Mieter seit dem Jahr 1990 bewohnt wurde, gehört auch eine Loggia. Dort hatte der Mieter zunächst als Topfpflanze einen Bergahorn gepflanzt. Über die Jahre hinweg wuchs er zum Baum heran und bildete seit mindestens 15 Jahren deutlich nach außen und deutlich sichtbar eine Krone aus. Der ursprüngliche Holzkasten ist verrottet und das Erdreich und die Wurzeln befinden sich nun direkt auf dem Betonboden. Der beklagte Mieter hat den Baum gegen Windböen gesichert durch Befestigung von Stahlketten und Stahlspiralen als Rückdämpfer an der Hauswand.
Da sich der Mieter trotz mehrfacher Aufforderung der Vermieterin im Jahr 2015 geweigert hat, den Baum zu entfernen und insoweit die Auffassung vertrat, dass das Pflanzen eines Baumes zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören würde und darüber hinaus etwaige beseitigt Ansprüche längst verjährt sein, landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht.
Das Pflanzen eines Baumes auf einem Balkon ist mietvertragswidrig
Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehört nicht das Pflanzen eines Baumes auf einem Balkon. Deshalb hat das Amtsgericht München den Mieter dazu verurteilt den Baum samt Erdreich und Wurzeln fachgerecht zu entfernen.
Ahornbäume können, wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt ist, mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einen Meter annehmen. Sie sind damit zum Halten auf Balkonen und Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und werden üblicherweise in München darauf auch nicht gehalten. Von solchen Bäumen gehe die Gefahr aus, dass sie Umstürzen, da sie auf Loggien in Wohnhäusern keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Die Stahlsicherung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz dar, so das Gericht.
Solche baulichen Konstruktionen bedürfen der Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen solcher Starkdübel außerhalb der Wohnung auf der Loggia zum Befestigen von Bäumen entspricht nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen, so das Gericht.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Das Pflanzen eines Baumes ist nach Auffassung des Gerichts eine Dauerhandlung. Der Verjährungsbeginn kann nicht einfach auf den Akt der Pflanzung abgestellt werden – es kommt dabei auf die jeweiligen einzelnen konkreten Störungen an, mit der der Beseitigungsanspruch jeweils neu entsteht.
Die Verjährung begann dabei in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlseilkonstruktion Kenntnis hatte oder nur in Folge großer Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte. Verjährung sei danach nicht eingetreten.
Auch, wenn das Ergebnis dem gesunden Rechtsempfinden spricht, so ist die Argumentation des Gerichts zur Frage der Verjährung doch dürftig und nicht konsequent. Dies bereits deshalb, da der Mieter vorgetragen hatte, die Vermieterin habe seit 15 Jahren Kenntnis von der Kronen Bildung des Baumes gehabt. Konsequenterweise hätte das Gericht stattdessen damit argumentieren müssen, dass es sich hier um eine Dauerpflichtverletzung handelt, so dass die Verjährung quasi stets aufs Neue zu laufen beginnt, also so lange nicht eintritt, wie der rechtswidrige Zustand fortdauert.