Wer ein Kraftfahrzeug anmietet, der hat eine Nachforschung- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 10.06.2015 (113 C 27219/14) entschieden und eine Mieterin, die ein Dieselfahrzeug mit Benzin betankt hatte, zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
Dieselfahrzeug mit Benzin betankt
Eine Frau aus dem Landkreis München hatte bei einer Autovermietung in München einen PKW angemietet und zunächst ein Fahrzeug mit Benzinmotor erhalten. Aufgrund eines Defekts musste das Fahrzeug getauscht werden. Dabei hat die Mieterin ein Fahrzeug des gleichen Typs, diesmal aber mit Dieselmotor erhalten. Als die Mieterin dann das Fahrzeug anstatt mit Dieselkraftstoff mit Benzin betankte, blieb das Fahrzeug aufgrund der Falschbetankung liegen. Am Fahrzeug entstand dadurch ein Schaden in Höhe von gut 1.000 €, den die Autovermietung von der Mieterin nun ersetzt haben wollte. Als diese nicht bezahlte, weil sie der Meinung war, die Autovermietung habe sie darauf hinweisen müssen, dass sie nun anstatt eines Fahrzeugs mit Benzinmotor ein Fahrzeug mit Dieselmotor erhalten habe, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht und wurde zu Gunsten der Autovermietung entschieden, so dass die Mieterin zur Zahlung verurteilt wurde.
Falschbetankung stellt Pflichtverletzung dar
Das Gericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die beklagte Mieterin dadurch, dass sie das Fahrzeug falsch betankt hatte, ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt hat. Der Mieter hat sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.
Trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss - habe die Mieterin Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln, wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs, vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird.
Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck “Diesel“ befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste. Auch hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet.
Den Einwand der Mieterin, dass sie aufgrund von Dunkelheit und Schneefall die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht ablesen können, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, denn es war davon überzeugt, dass an einer Tankstelle ausreichende Beleuchtung vorhanden ist, um die Aufschrift lesen zu können.