Das Mietrechtsänderungsgesetz hat am 1. Februar 2013 den Bundesrat passiert (BRat-Drs. 10/13). Abhängig von seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt wird es zum 1. April bzw. 1. Mai 2013 in Kraft treten. Die neuen Regelungen zum Contracting – dessen Einführung zukünftig Kostenneutralität und Effizienzgewinn voraussetzt – werden zwei Monate danach Gültigkeit erlangen. Die teils heftig umstrittenen gesetzlichen Neuerungen beinhalten – unter geänderter Zuordnung – vor allem die erweiterten Duldungspflichten des Mieters bei der Durchführung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen und schließen hierbei die Mietminderung für einen Zeitraum von drei Monaten aus. Weitere neue Bestimmungen regeln das Kündigungsrecht des Vermieters bei Nichtzahlung der Kaution sowie die erleichterte Durchsetzung von Räumungsbegehren (einstweilige Verfügung gegenüber Dritten, Kodifizierung der Berliner Räumung). Die bisher bestehende Gesetzeslücke bei Umwandlung vermieteter Wohnungen in Wohnungseigentum nach dem „Münchener Modell“ wird zu Gunsten der Mieter geschlossen (§ 577a BGB). Zudem werden die Länder ermächtigt, die Kündigungssperrfrist nach Begründung von Wohnungseigentum in gefährdeten Gebieten auf maximal 10 Jahre zu erweitern sowie die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung auf 15 Prozent zu senken (§ 558 Abs. 3 n.F. BGB).