War der Erblasser oder die Erblasserin durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gebunden und hat er/sie lebzeitig über Vermögen verfügt, dann sehen sich die Beschenkten nach Eintritt des Erbfalls oft mit Herausgabeansprüchen der Erben nach § 2287 BGB konfrontiert.
Nach dieser Vorschrift, die auf Erbverträge direkt und auf gemeinschaftliche Testamente analog Anwendung findet, kann der Erbe nach Anfall der Erbschaft die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn die lebzeitige Verfügung in Beeinträchtigungsabsicht erfolgt ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Beschenkte regelmäßig von den Erben, sei es zu Recht oder zu Unrecht, auf Herausgabe bzw. Wertersatz in Anspruch genommen wird. Nachdem, je nach Höhe der Schenkung, das Kostenrisiko für beide Seiten recht hoch ist, und zudem ein damit befasstes Gericht stets versuchen wird, die Angelegenheit vergleichsweise zu erledigen, kommt es in vor, dass die Parteien sich außergerichtlich oder gerichtlich vergleichsweise dahingehend einigen, dass der Beschenkte einen Teil der Schenkung an die Erben zurückzahlt und dafür den Rest behalten darf.
Problematisch ist in derartigen Fällen, wie mit der vom Beschenkten bereits an das Finanzamt gezahlten Schenkungsteuer zu verfahren ist. Ist das Geld unwiederbringlich an den Fiskus verloren, so dass auch hierüber zwischen den Parteien ein angemessener Ausgleich gefunden werden muss, oder aber kann das Geld durch Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung vom Finanzamt zurückgeholt werden?
Mit Urteil vom 06.05.2021 (II R 24/19) hat der BFH nun klargestellt, dass Zahlungen, die der Beschenkte zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche leistet als Aufwendungen zu Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr 3 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse im Sinne von § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. Die Entscheidung des BFH war erforderlich geworden, weil das zuständige Finanzamt sich nicht nur einer Änderung der Schenkungssteuerfestsetzung für eine Vergleichszahlung, die der Kläger an seine Brüder geleistet hatte, abgelehnt hat, sondern nachdem bereits das Finanzgericht entschieden hatte, dass der Schenkungssteuerbescheid geändert werden muss, auch noch Berufung zum BFH eingelegt hat.
Anmerkung:
Dies gilt nicht nur weil Zahlungen des Beschenkten an Erben aufgrund eines Erbvertrags oder gemeinschaftlichen Testaments, sondern auch auf Zahlungen an einen Nacherben, wenn der Vorerbe Vermögen verschenkt hatte.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.