Haben Sie sich schon einmal über ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmen geärgert? Dann sollten Sie künftig solche Schreiben genauer ansehen. Vielleicht können auch Sie das Unternehmen ärgern.
Wenn nämlich die gesetzlich vorgesehenen Mindestinformationen nicht vorhanden sind, dann kann gegen das Inkassounternehmen ein Bußgeld bis zu 50.000 € verhängt werden. Daneben hat dann das Inkassounternehmen auch mit einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten zu rechnen, was zu einer vorübergehenden ganz oder teilweisen Betriebsuntersagung führen kann.
Diese Erfahrung musste auch die Geschäftsführerin eines Inkassounternehmen machen, das ungesetzliche Mahnschreiben versandt hat und deswegen vom Amtsgericht München (Urteil vom 31.10.2016 – 1123 OWi 231 Js 242208/15) zur Zahlung eines Bußgelds von 1.250 € verurteilt worden ist.
Diese Angaben muss ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmen enthalten
Nach § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz muss das erste Mahnschreiben eines Inkassounternehmens folgende Angaben enthalten:
- den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Benennung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage hat das Inkassounternehmen ergänzend mitzuteilen:
- eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
- den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Die Anforderungen, die der Gesetzgeber stellt, sind also hoch. Viele solche Mahnschreiben, die uns im Rahmen unserer Berufspraxis vorgelegt worden sind, erfüllen diese Voraussetzungen bei weitem nicht.
Wie können Sie sich wehren?
Klar, Sie können zum Anwalt gehen, können dann die Forderung bestreiten lassen, weil sie nicht nachvollziehbar ist etc. Wenn Sie Glück haben, dann bekommen Sie die gewünschten Informationen. Meist aber nicht, sondern es kommt einfach die nächste Mahnung und irgendwann wird mit gerichtlichen Schritten gedroht.
Effektiver und billiger ist, wenn Sie sich selbst an die zuständige Aufsichtsbehörde, dies ist das Amtsgericht, wenden und dort einen Verstoß gegen § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz rügen. Dazu genügt ein einfaches Schreiben, in dem Sie ausführen, was nach Ihrer Meinung fehlerhaft ist. Legen Sie diesem Schreiben dann eine Kopie des Mahnschreibens des Inkassounternehmen bei. § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz ist mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken mit Wirkung zum 01.11.2014 in Kraft getreten. Kommt das Amtsgericht als Aufsichtsbehörde dann zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der Vorschrift nicht eingehalten sind, wird es eine Anzeige erstatten, worauf die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet und dann wiederum, wenn es ebenfalls eine Rechtsverletzung bejaht, das Verfahren mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids zum Abschluss bringt.
Legt dann das betroffene Inkassounternehmen Einspruch ein, dann kommt es auch zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht. Bestätigt sich dann auch dort der Verdacht, was regelmäßig der Fall ist, kommt es zu einer Verurteilung.
Als Folge der Verurteilung wird dann wiederum die Aufsichtsbehörde aktiv und gegebenenfalls weitere Maßnahmen, wie vorläufige Untersagung der Tätigkeit, anordnen.