Bei manchen Berufen, so beispielsweise eine Ausbildung zum Pilot, ist eine Mindestgröße erforderlich. Ein Luftverkehrsunternehmen hatte in einem Verbandstarifvertrag die Größe für Piloten von 1,65 m bis 1,98 m festgelegt und eine Bewerberin, die lediglich 1,61 m groß war, abgelehnt. Die abgelehnte Bewerberin hat gegen das Luftfahrtunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz und Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geklagt.
Das mit der Klage befasste Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 28.11.2013 (15 Ca 3879/13) zwar eine Diskriminierung von weiblichen Bewerbern angenommen, weil diese häufiger als männliche Bewerber an der vorgegebenen Mindestgröße scheitern werden und auch kein sachlicher Grund vorhanden war, der eine solche Mindestgröße rechtfertigt, da bei einem Schwesterunternehmen die Mindestgröße lediglich 1,60 m betragen hat.
Im Ergebnis ist die Klage dann aber daran gescheitert, dass das Gericht keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erkennen konnte. Ein solcher gesteigerter Verschuldensmaßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforderlich, wenn sich die Diskriminierung – wie vorliegend – aus der Anwendung eines Verbandstarifvertrags ergibt.