Der Bürokratieaufwand für Unternehmer verringert sich beim Mindestlohn. Zwar gilt bei der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nach wie vor die Einkommensschwelle von 2.958 Euro, doch gelten seit 1. August zwei wichtige Ausnahmen:
- Die Aufzeichnungspflicht entfällt dann, wenn das regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.
- Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).
(Quelle: Mittelstand aktuell Sept./2015)