In einem aktuellen Urteil hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit der Frage beschäftigt, ob bei Tätigkeiten in einem Yoga-Ashram ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht und dies im Ergebnis bejaht. Die Entscheidung ist nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für andere Ashrams und ähnliche Einrichtungen von großer Bedeutung.
Hintergrund
Geklagt hatten drei sogenannte Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram eines gemeinnützigen Vereins lebten und dort verschiedene Dienste verrichteten. Dazu gehörten beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung sowie die Durchführung von Yoga-Unterricht und die Leitung von Seminaren. Die Kläger forderten die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für ihre Tätigkeit.
Entscheidung des LAG Hamm
Das LAG Hamm (Urteile vom 14.5.24, 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23) gab den Klägern Recht und sprach ihnen den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu. Das Gericht sah in den Tätigkeiten der Kläger Arbeitsverhältnisse im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Entscheidend war dabei, dass der beklagte Verein in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder als Religions- noch als Weltanschauungsgemeinschaft einzustufen war. Auch die Vereinsautonomie stand den Ansprüchen nicht entgegen.
Bei der Berechnung des Anspruchs waren laut LAG Hamm die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Allerdings ging das Gericht aufgrund des Vortrags der Parteien von einem geringeren Betrag aus, als von den Klägern geltend gemacht wurde.
Einordnung der Entscheidung
Das Urteil des LAG Hamm stellt klar, dass auch bei Tätigkeiten in einem Yoga-Ashram der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist, wenn die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Die bloße Bezeichnung als „Sevaka“ oder der gemeinnützige Charakter der Einrichtung schließen einen Mindestlohnanspruch nicht von vornherein aus.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Hamm hat Signalwirkung für Yoga-Ashrams und ähnliche Einrichtungen. Sie müssen sorgfältig prüfen, ob die dort tätigen Personen als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes einzustufen sind. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Ashrams sollten daher ihre Vertrags- und Vergütungsmodelle überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um Nachzahlungsansprüche und arbeitsrechtliche Risiken zu vermeiden.