Wenn die Kräfte schwinden, dann stellt sich für Senioren und deren Angehörige oft die Frage, ob der Lebensabend noch in den eigenen 4 Wänden verbracht werden kann oder aber ein Umzug in ein Senioren- und Pflegeheim unumgänglich wird. Die meisten Senioren würden wohl auf einen Umzug in ein Heim verzichten, wenn die häusliche Pflege gewährleistet und finanziell auch darstellbar ist. Während sich bereits jetzt die meisten Menschen im Alter keine Rundumbetreuung mit deutschen Pflegekräften leisten können, wird oft mit ausländischen Pflegekräften, meistens aus Osteuropa, versucht eine 24 Stunden Pflege zu organisieren. Damit dürfte jetzt in vielen Fällen Schluss sein, denn das BAG hat in seinem Urteil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) entschieden, dass auch ausländischen Pflegekräften, die in Deutschland im 24-Stunden-Dienst tätig sind, auch für die Betreuungsbereitschaft rund um die Uhr auf Basis des Mindestlohns zu vergüten sind.
Bereitschaftszeit sind auch in der häuslichen Pflege mit vollem Mindestlohn zu vergüten
Geklagt hatte eine Bulgarin, die eine Seniorin in Berlin an 7 Tagen in der Woche 24 Stunden täglich betreut hat. In ihrem Vertrag, den sie mit einem bulgarischen Arbeitgeber abgeschlossen hatte, und in dem sie als Sozialassistentin bezeichnet wurde, stand lediglich eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich, die vergütet wurde. Für die 7 Monate Einsatzzeit in der sie rund 7.000 € netto erhalten hatte, verlangte sie nun eine Nachzahlung auf Grundlage des Mindestlohns und zwar so, dass sie rund um die Uhr, also 24 Stunden täglich, bezahlt wird. Sie behauptete dabei in Wahrheit kaum Freizeit gehabt zu haben, sondern ständig im Einsatz gewesen zu sein.
LAG muss Verhältnis Arbeitszeit/Bereitschaftszeit zu Freizeit aufklären
Die obersten deutschen Arbeitsrichter gaben ihr im Grundsatz recht, verwiesen aber gleichzeitig dann doch den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das LAG zurück. Dort hatten es die Richter nämlich unterlassen hinreichend aufzuklären, wie viel (nicht zu vergütende) Freizeit die Pflegekraft tatsächlich hatte. Gleichzeitig stellten Gericht aber klar, dass es für die Bezahlung keinen Unterschied mache, ob die Klägerin gearbeitet oder sich nur in Bereitschaft befunden habe.
Anmerkung:
Formalrechtlich mag unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten unter Anwendung der Rechtsprechung zu Bereitschaftszeiten und des Mindestlohngesetzes die Entscheidung richtig sein. Sozialpolitisch ist dies allerdings eine Katastrophe. Dies deshalb, weil damit eine häusliche Pflege für die meisten Menschen in Deutschland finanziell nicht mehr darstellbar ist und zum Privileg für Reiche oder Superreiche wird. Die Tendenz ist übrigens nicht neu. Auch dadurch dass Pflegekräfte seitens der Rentenversicherung regelmäßig als Scheinselbstständige eingestuft werden, werden Angehörige von Senioren, die die Pflege organisieren nicht nur oft kriminalisiert, weil oft vorsätzliches Vorenthalten von Sozialsicherungsbeiträgen unterstellt wird, sondern es drohen oft auch exorbitant hohe Nachzahlungen. Zahlungen, die aufgestellte Rechnungen geleistet wurden werden in diesen Fällen dann als Nettolohn unter Zugrundelegung der Steuerklasse VI gewertet. Auf dieser Grundlage werden dann sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Steuern nachberechnet und mit sofort vollziehbaren Bescheiden durchgesetzt. Mit Verspätungszuschlägen kommen hier schnell 5-stellige, manchmal auch 6-stellige Nachzahlungen auf die Betroffenen zu. Offen ist, ob sozialpolitisch die häusliche Pflege unerwünscht ist und deshalb unterbunden werden soll, um beispielsweise Wohnraum freizumachen, oder aber ob es sich lediglich um einen „Kollateralschaden“ handelt, hier also pflegebedürftige Menschen (betroffen sind nicht nur Senioren, sondern beispielsweise auch Menschen, die aufgrund von Unfällen dauerhaft pflegebedürftig werden) durch wenig praxisgerechte und schlecht durchdachte Vorgaben des Gesetzgebers ihr weiteres Leben zwangsläufig in Heimen verbringen müssen. Wer augenblicklich bei sich im Haushalt eine ausländische Pflegekraft, die über eine ausländische Agentur bezogen wird, im Einsatz hat, der kann sich jedenfalls darauf einstellen, dass dies bald ein Ende haben wird, denn aufgrund des Urteils des BAG können die Agenturen die Preise nicht mehr halten und wenn Sie diese nun auf Grundlage der Vorgaben des BAG neu kalkulieren müssen, dann werden Sie sich wohl die Pflegekraft künftig nicht mehr leisten können.