Mit Urteil vom 20.09.2017 (10 AZR 171/16) hat das BAG die Rechtsposition von Schichtarbeitern gestärkt. Die Richter haben dabei klargestellt, dass Nacht- und Feiertagszuschläge auf Basis des Mindestlohns (derzeit 8,84 €/Stunde) zu berechnen sind. Es genügt also nicht, wenn der Mindestlohn nur inklusive der Zuschläge erreicht wird.
Arbeitgeber erreicht Grenze zum Mindestlohn nur inklusive des Nachtarbeitszuschlags
Geklagt hatte eine Montagearbeiterin aus dem Bereich der Kunststofftechnik. Deren Arbeitgeber war der Auffassung gewesen, dass es ausreichend sei, wenn der Mindestlohn inklusive des 25-prozentigen Nachtarbeitszuschlag erreicht werde. Er hatte deshalb lediglich einen Stundenlohn von 7 Euro bezahlt und dann nur mit Hilfe des Nachzuschlags die damals gültige Mindestlohnhöhe von 8,50 € erreicht.
Mindestlohn ist stets die Untergrenze
Diese Sichtweise hatte vor den Augen der Arbeitsrichter keinen Bestand, den der Mindestlohn ist stets die Untergrenze, die dann um Nachtzuschläge bzw. Feiertagszuschläge entsprechend aufzustocken ist. Dies ergebe sich, so die Richter, eindeutig aus dem Gesetz. Bereits die Vorinstanzen hatten auch so entschieden.
Gleichzeitig haben die Richter klargestellt, dass auch gezahltes Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfe. Dies deshalb, weil dies dann, wenn es bei Urlaubsantritt gezahlt wird nicht als Vergütung für geleistete Arbeit gilt.
Für die Klägerin ging es lediglich um eine kleine Nachzahlung von 29,74 €. Gleichwohl können sich alle Schichtarbeiter, jedenfalls dann, wenn ihr Arbeitgeber nur mit Zuschlägen den Mindestlohn erreicht hat, über das Urteil freuen.