Alle Jahre wieder, wenn die Heizperiode beginnt, haben Vermieter und Mieter manchmal abweichende Meinungen, wie warm es in einer Mietwohnung mindestens sein muss.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 08.06.2012 (63 S 423/11) exemplarisch die hierzu ergangene Rechtsprechung zusammen gefasst und dabei festgehalten, dass in der Zeit von 6:00 Uhr morgens bis 24 Uhr eine Mindestremperatur von 20 °C erreicht werden muss; in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens genügt dagegen eine Temperatur von 16 °C.
Im Einzelnen hat das Gericht dabei ausgeführt:
„Der Vermieter ist bei einer Vermietung von Wohnraum mit Zentralheizung vertraglich zur Wärmelieferung verpflichtet. Die Pflicht zur Beheizung besteht grundsätzlich während des gesamten Tages. Sowohl bei Wohnräumen als auch bei Gewerberaummietverhältnissen ist grundsätzlich eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius einzuhalten (BGH, Urt. v. 15.05.1991 – VIII ZR 38/90). Daher ist im Wohnraummietverhältnis die formularmäßige Vereinbarung einer Mindesttemperatur von lediglich 18 Grad Celsius unzulässig (LG Göttingen, Urt. v. 10.02.1988 – 5 S 160/87). Der Vermieter von Wohnraum ist allerdings berechtigt, in der Nachtzeit von 24 Uhr bis 6 Uhr (AG Hannover, Beschl. v. 22.12.1983 – 514 C 18524/83) im Interesse der Mitmieter des Hauses die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten. Allerdings muss auch in dieser Zeit eine Temperatur von mindestens 16 Grad Celsius (Kinne, Grundeigentum 2000, 1394, 1395 – 15 Grad Celsius; LG Berlin, Beschl. v. 26.05.1998 – 64 S 266/97 – Grundeigentum 1998, 905 – 18 Grad Celsius) erreichbar sein.“
Tipp:
Wird die Mindesttemperatur nicht erreicht, dann handelt es sich um einen Mietmangel, der zur Minderung der Miete berechtigt. Will der Mieter die Miete mindern, muss er zunächst dem Vermieter, am besten schriftlich, den Mangel anzeigen und diesen auffordern Abhilfe zu schaffen. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kommt für die Zukunft eine angemessene Kürzung der Miete in Betracht. Aus Sicht des Mieters ist es hier sinnvoll Augenmaß zu wahren. Wer nämlich zu viel mindert und dann vom Vermieter auf Bezahlung der rückständigen Miete verklagt wird, der verliert nicht nur den Rechtsstreit. Ist ein Rückstand von über 2 Monatsmieten durch die unberechtigte Minderung aufgelaufen, ist der Vermieter sogar berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.