Das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 7 Sa 1132/08) hält eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern für eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung.
Mit dieser Begründung gab das Gericht einem 1968 geborenen Wissenschaftler recht, der seit dem 1. Juni 2005 auf einer zuletzt bis zum 30. Juni 2008 befristeten Stelle der beklagten Universität an seiner Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertiggestellt hatte. Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag des Wissenschaftlers nicht mehr verlängert.
Durchschnittlich 4,8 Jahre dauert eine Habilitation. 40 Jahre ist zudem für einen angehenden Hochschullehrer zurzeit eher ein durchschnittliches Alter, so das LAG. Es erklärte deshalb die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages für unwirksam. Die starre Altersgrenze könne durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Landesarbeitsgericht aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, so dass derzeit noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.