Werbung, aber auch Kommunikation mit den eigenen Kunden, verlagert sich immer mehr ins Internet und damit auch in soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook. Deshalb unterhalten viele Unternehmen neben einer eigenen Internetseite noch zusätzlich eine Facebook-Seite, um mit ihren Kunden in Dialog zu treten. Der Dialog darf allerdings nicht so weit gehen, dass dem Kunden dort die Möglichkeit eingeräumt wird, einzelne Mitarbeiter zu bewerten. Dies darf (soweit ein Betriebsrat vorhanden ist) nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, wie das BAG in seinem Beschluss vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15) klargestellt hat.
Arbeitgeber unterhält Facebook-Seite zur Marketingkommunikation
Im entschiedenen Rechtsstreit unterhielt ein Konzern eine Facebook-Seite, mit der er Marketingkommunikation für seinen Blutspendedienst betrieben hat. Bei den Blutspendeterminen waren durch Namensschilder gekennzeichnete Mitarbeiter tätig. Diese konnten wiederum mit Postings von Kunden bewertet werden.
Nachdem einige Kunden davon Gebrauch machten und sich zum Verhalten von einzelnen Arbeitnehmern geäußert hatten, schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein. Er verlangte, dass die Facebook-Seite ganz abgestellt wird, weil sowohl die Einrichtung als auch der Betrieb mitbestimmungpflichtig gewesen sei, er aber nicht beteiligt worden war.
Begründet hat der Betriebsrat dies damit, dass der Arbeitgeber zum einen so die Mitarbeiter unzulässig überwachen könnte und zum anderen durch die öffentlichen Postings ein erheblicher Überwachungsdruck bei den Mitarbeitern erzeugt werde.
Nachdem der Arbeitgeber nicht einsah, dass der Betriebsrat ein Mitspracherecht hat, landete der Rechtsstreit schließlich bei Gericht.
Entscheidung des Arbeitgebers Postings über Mitarbeiter auf Facebook zu veröffentlichen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats
Vor Gericht bekam der Betriebsrat, zumindest zum Teil recht. Zwar ist die Einrichtung einer Facebook Seite nicht mitbestimmungspflichtig, aber die Entscheidung des Arbeitgebers Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese Postings auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt dies zu einer Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.