Überlässt ein Sponsor einem Dritter seine Arbeitnehmer zum Einsatz ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten (unentgeltliche Arbeitnehmerüberlassung), dann liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Sponsors an den Leistungsempfänger (BFH, Urteil vom 30.08.2017 – II 46/15).
Unentgeltliche Arbeitnehmerüberlassung im Sport…
Das System ist einfach und im Sport weit verbreitet: ein solventer Sponsor schließt Arbeitsverträge ab. Die Arbeitsleistung wird dann aber nicht für diesen als Arbeitgeber, sondern für einen Dritten, nämlich den Verein, erbracht und zwar unentgeltlich. So hatte der Sponsor in dem entschiedenen Rechtsstreit Betreuer, Trainer, aber auch Spieler, bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und auch bezahlt. Tätig waren sie dabei aber ausschließlich für den Verein. Ein Entgelt erhielt er dafür nicht. Das Finanzamt erhob daraufhin auf die Lohnzahlungen des Sponsors vom Verein Schenkungsteuer.
… löst Schenkungsteuer beim Verein aus
Die dagegen vom Verein erhobene Klage blieb sowohl vor dem FG als auch dem BFH ohne Erfolg.
Die Richter gingen – wie bereits zuvor das Finanzamt – davon aus, dass es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung in Wahrheit um Schenkungen an den Verein gehandelt hat, denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolge regelmäßig nur gegen angemessenes Entgelt. Besteht so wie hier zwischen dem Sponsor und dem Verein Einigkeit darüber, dass für die Überlassung aber kein Entgelt gezahlt werde, so liege in dem Verzicht, so die Richter, eine Schenkung an den Verein.
Diese Rechtsprechung gilt natürlich nicht nur im Fußball, sondern auch in allen anderen Bereichen, in denen sich ein Dritter findet, der in ähnlicher Konstellation einem Begünstigten Arbeitsleistung zuwendet.