Nimmt eine Mutter ihre erkrankten und pflegebedürftigen Kinder mit zur Arbeit, dann kann rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann die begangene Pflichtverletzung lediglich abmahnen (ArbG Siegenburg, Urteil vom 4. September 2019, 3 Ca 642/19).
Arbeitnehmerin in Probezeit nimmt erkranktes Kind mit zur Arbeit
Die Klägerin war in der Probezeit als Altenpflegerin beschäftigt. Als ihre Kinder erkrankten und der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte, blieb die Mutter nicht zu Hause bei ihren Kindern, weil sie befürchtete, dass sich dies negativ in der Probezeit auswirken würde, sondern nahm diese zeitweise mit an ihren Arbeitsplatz.
Als die Klägerin dann wenige Tage später selbst an Grippe erkrankte, reagierte der Arbeitgeber nicht mit der befürchteten Probezeitkündigung, sondern er kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Zur Begründung führte er aus, dass es der Klägerin untersagt gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.
Mitnahme der Kinder zur Arbeit stellt eine Pflichtverletzung dar, rechtfertigt aber keine fristlose Kündigung
Die Klägerin zog gegen die Kündigung vor Gericht und wollte feststellen lassen, dass der Arbeitgeber lediglich eine Probezeitkündigung, aber keine fristlose Kündigung habe aussprechen können. Die Arbeitsrichter gaben ihr recht. Zwar habe die Klägerin gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, weil die Mitnahme der Kinder sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen aber auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr, insbesondere für die älteren Patienten, problematisch sei. In derartigen Fällen hätte es aber ausgereicht, wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen hätte. Eine fristlose Kündigung sei dagegen unverhältnismäßig. Einen Grund der den Arbeitgeber berechtigt hätte, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, vermochten die Richter nicht zu erkennen.
Anmerkung:
Die Klägerin befand sich hier sicherlich in einer seelischen Ausnahmesituation, weil sie befürchtet hatte, dass dann, wenn sie wegen einer Erkrankung ihrer Kleinkinder während der Probezeit zu Hause bleibt, der Arbeitgeber dies zum Anlass nehmen wird, die „Reißleine“ zu ziehen und eine Probezeitkündigung auszusprechen, weil er dann für die Zukunft befürchten muss, dass neben eigenen Kranktagen das Arbeitsverhältnis auch durch Krankheiten der Kinder belastet wird. Da diese Problematik aber bei jeder berufstätigen Mutter, die kleine Kinder hat, auftaucht, wird für gewöhnlich ein vernünftiger Arbeitgeber dieses mit der Beschäftigung von Müttern einhergehende „Risiko“ für gewöhnlich nicht zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeitsleistung grundsätzlich stimmt. Losgelöst davon, dass mit einer Grippeerkrankung nicht zu spaßen ist, und damit die Mitnahme zur Arbeit auch für die Kinder äußerst problematisch war, und es sich um eine ansteckende Krankheit gehandelt hat, wodurch die Gesundheit nicht nur der Kollegen, sondern auch der Patienten gefährdet wurde, sollten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stets bedenken, dass die meisten Arbeitgeber keine Unmenschen sind und deshalb das Problem offen ansprechen. So manchem Arbeitgeber wird es vielleicht lieber sein, wenn ein (nicht ansteckendes) Kind, mit zur Arbeit gebracht wird, wenn ausnahmsweise Not am Mann ist und keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, bevor die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gar nicht zur Arbeit erscheint. Ganz im Gegenteil! Er wird es vielleicht sogar zu schätzen wissen, wenn eine Arbeitnehmerin trotz der Erkrankung eines Kindes gleichwohl bereit ist, den Arbeitgeber nicht im Regen stehen zu lassen und zumindest eingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Im Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber sollte daher im Zweifel besser offen kommuniziert als geschwiegen werden.