Alle Jahre wieder taucht mit Weihnachten auch die Frage auf, wie es sich mit der Arbeit an Heiligabend und Silvester verhält. Die gute Nachricht ist, dass in vielen Betrieben an Heiligabend und Silvester nicht gearbeitet wird, also der Betrieb geschlossen ist. Die schlechte Nachricht aus Arbeitnehmersicht ist allerdings, dass es sich dabei um keine Feiertage handelt, Arbeitnehmer also nicht grundsätzlich automatisch frei haben, sondern grundsätzlich Urlaub beantragt bzw. Urlaubstage verbraucht werden müssen. Wir sagen Ihnen worauf Sie achten müssen.
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Während ganz klar ist, dass der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag oder Neujahr gesetzlich geregelte Feiertage sind, an denen Arbeitnehmer grundsätzlich frei haben, sind Heiligabend und Silvester, soweit sie nicht auf das Wochenende fallen, ganz normale Arbeitstage. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, wenn der Betrieb nicht ohnehin Betriebsferien hat, verlangen kann, dass Sie als Arbeitnehmer genauso zur Arbeit erscheinen, wie an gewöhnlichen Arbeitstagen. Wenn Sie frei haben möchten, dann müssen Sie also ganz normal Urlaub beantragen, der auch genehmigt werden muss. Da das Bundesurlaubsgesetz keine halben Urlaubstage kennt, müssen Sie grundsätzlich einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Es sei denn, Ihr Chef drückt ein Auge zu und zeigt sich hier großzügig. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.
Ist Ihr Arbeitgeber tarifgebunden oder gibt es einen Betriebsrat, dann können abweichende Regelungen zum Heiligabend und Silvester in den einschlägigen Tarifverträgen oder aber in Betriebsvereinbarungen enthalten sein.
Muss ich an Heiligabend und Silvester arbeiten?
Grundsätzlich müssen Sie nach dem Vorgesagten also an Heiligabend und Silvester arbeiten, es sei denn, Sie haben Urlaub beantragt und bewilligt bekommen, oder aber Ihr Arbeitgeber hat Ihnen an diesen Tagen ohnehin freigegeben.
Hat der Arbeitgeber mindestens 3 Jahre in Folge den Arbeitnehmern an Heiligabend und/oder Silvester freigegeben, ohne dass diese einen Urlaubstag opfern mussten, dann kann eine sog. betriebliche Übung entstehen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer dann auch für die Zukunft an diesen Tagen arbeitsfrei beanspruchen können, ohne Urlaubstage opfern zu müssen.
Arbeitgeber, die das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern wollen, sollten also bei der Gewährung von Freitagen, stets darauf achten, dass sie darauf hinweisen, beispielsweise durch ein Schreiben/E-Mail an die Arbeitnehmer oder einen Aushang am schwarzen Brett, dass die Freistellung freiwillig erfolgt und nur für das laufende Jahr gilt
In Betrieben, in denen an diesen Tagen gearbeitet wird, kann schnell Streit darüber entstehen, wer arbeiten muss und wer frei bekommt. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nach § 106 der Gewerbeordnung ein Direktionsrecht hat. Dies bedeutet, er kann entscheiden wer arbeiten muss, da niemand einen Anspruch darauf hat an diesen Tagen auch Urlaub genehmigt zu bekommen. Der Arbeitgeber sollte dabei aber nach dem Willen des Gesetzgebers bei seiner Entscheidung nach billigem Ermessen vorgehen. Dies bedeutet wiederum, dass er Härten im Einzelfall vermeiden soll. Deshalb wird in derartigen Fällen die alleinerziehende Mutter, weil ansonsten deren Kind alleine ist, eher Urlaub bekommen, als der Familienvater, dessen Kinder noch von der Ehefrau versorgt werden können. Im Einzelfall entscheidet hier bei Streit das Arbeitsgericht. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird eine solche Entscheidung regelmäßig im sog. vorläufigen Rechtschutzverfahren durch einstweilige Verfügung erfolgen.
Bekomme ich wenigstens mehr Geld, wenn ich an Heiligabend und/oder Silvester arbeite?
Da Heiligabend und Silvester keine Feiertage sind, haben Sie grundsätzlich auch keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.
Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn ein solcher Zuschlag im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist.