Nach § 288 Abs. 5 BGB, der 2014 neu eingeführt worden ist, hat ein Gläubiger bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40 € (sog. Verzugsschadenspauschale).
Gilt dies auch, wenn der Arbeitgeber den Lohn zu spät bezahlt? Ja, sagt das LAG Köln in seinem Urteil vom 22.11.2016 (12 Sa 524/16) und hat einen Arbeitgeber zur Zahlung der Verzugsschadenspauschale verurteilt.
Ganz so eindeutig ist die Rechtslage allerdings nicht, denn im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass – im Gegensatz zum allgemeinen Zivilrecht – auch bei Verzug des Schuldners außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nicht als Verzugsschaden zu erstatten sind. Deshalb ist fraglich, ob die Verzugsschadenspauschale überhaupt bei Verzug mit Arbeitsentgeltforderungen anwendbar ist. Während nämlich das zuvor gefasste Arbeitsgericht den Anspruch noch abgelehnt hat, hat das LAG Köln den Anspruch zugesprochen. Eine Bereichs Ausnahme im Arbeitsrecht sahen die Richter nicht. Vielmehr handle es sich bei der Verzugsschadenspauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, so das kein Grund ersichtlich sei, weswegen der Arbeitgeber, der den Lohn unpünktlich oder unvollständig bezahlt von dieser Regelung nicht erfasst werden soll, so die Richter.
Gleichwohl ist in der Sache noch nicht das letzte Wort gesprochen, denn das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Nun müssen die Bundesrichter ein abschließendes Urteil treffen. Selbst, wenn das BAG die Anwendung bestätigen sollte, so wird ein derartiger Anspruch regelmäßig nur bei beendetem Arbeitsverhältnis eine Rolle spielen. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist es sicherlich dem Betriebsfrieden nicht zuträglich, wenn der Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung zusätzlich die Verzugsschadenspauschale einfordert.