Möchte ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dann kann der Arbeitgeber diesen Antrag nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Der Arbeitnehmer hat also grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, der nur ausnahmsweise entfällt. Ein solcher Grund, der den Arbeitgeber berechtigt einen Teilzeitantrag abzulehnen kann die Einstellung einer Ersatzkraft sein. Dies allerdings nicht in jedem Fall, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 (11 Ca 7300/17) zeigt. Dort hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts vorschnell eine Ersatzkraft eingestellt, ohne abzuwarten, ob und wenn ja in welchem Umfang die sich in Elternzeit befindende Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte.
Arbeitgeber stellt Ersatzkraft für Dauer der Elternzeit bereits vor Mutterschutz ein
In dem entschiedenen Rechtsstreit wollte der Arbeitgeber, dass eine Ersatzkraft von der in Elternzeit gehenden Arbeitnehmerin noch eingearbeitet werden kann. Er hat deshalb die Ersatzkraft noch vor dem Mutterschutz für die Elternzeit, die zwar geplant aber noch gar nicht beantragt war eingestellt. Die Arbeitnehmerin beantragte dann nach der Geburt des Kindes Elternzeit. Gleichzeitig kündigte sie an, dass sie ab dem zweiten Lebensjahr in Teilzeit, nämlich 25 Stunden in der Woche, arbeiten wolle. Als die Arbeitnehmerin diesen Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit wiederholte, lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass er bereits eine Ersatzkraft in Vollzeit für die Dauer der gesamten Elternzeit eingestellt habe, sodass ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegen würde, das einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstünde.
Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu Unrecht abgelehnt
Die Begründung des Arbeitgebers genügte den Richtern am Arbeitsgericht Köln nicht aus, um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Arbeitnehmer grundsätzlich in der Elternzeit auch Teilzeit arbeiten können, zu begründen. Der Arbeitgeber hätte, so die Richter, aufgrund der Kenntnis vom Wunsch der Arbeitnehmerin während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen müssen. Das Gericht verlangt hier also vom Arbeitgeber, dass dieser eine Ersatzkraft eingestellt hätte, die zunächst im ersten Jahr der Elternzeit 40 Wochenstunden und dann danach nur noch 15 Wochenstunden arbeitet. Dass eine solche Ersatzkraft praktisch nicht zu finden sein wird, spielt dabei aus Sicht der Richter keine Rolle, denn nach den gesetzlichen Regelungen sei dem Arbeitnehmer nicht zumutbar bereits vor der Geburt des Kindes eine verbindliche Erklärung zur Elternzeit abzugeben. Der Arbeitgeber sei vielmehr, bevor er eine Ersatzkraft bindet, gehalten diese Erklärung abzuwarten. Macht er dies, wie im vorliegenden Fall nicht, dann ist dies sein Risiko. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung sei vorrangig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.