Wer aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mehr die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, für den kann eine Betreuung eingerichtet werden. Die Einrichtung einer solchen Betreuung kann dabei von jedermann beim zuständigen Amtsgericht als Betreuungsgericht erfolgen. Eine automatische Vertretung durch Angehörige, beispielsweise Ehegatten oder Kinder sieht das Gesetz nicht vor.
Wer vermeiden möchte, dass in derartigen Fällen vom Gericht eine solche Betreuung eingerichtet wird, also oft ein als Berufsbetreuer tätiger Rechtsanwalt eingesetzt wird, und damit Entscheidungsbefugnisse erhält, kann dies regelmäßig dadurch verhindern, dass er frühzeitig einer Vertrauensperson, also beispielsweise dem Ehegatten, Kindern oder auch Freunden eine sog. Vorsorgevollmacht erteilt. Eine bestimmte Form ist für eine solche Vollmacht nicht vorgesehen. Aus Beweiszwecken ist es aber sinnvoll, dass eine solche schriftlich abgefasst ist und dabei diejenigen Situationen erfasst und auch diejenigen Geschäfte bezeichnet werden, für die die Vollmacht gelten soll. Dadurch, dass in der Vollmacht klargestellt wird, dass diese nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber selbst aufgrund näher bezeichnete Gebrechen nicht mehr der Lage ist für sich zu handeln wird ausgeschlossen, dass der so Bevollmächtigte bereits zu einer Zeit wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen kann, zu der der Vollmachtfall noch nicht eingetreten ist.
Wird die Vollmacht erst zu einer Zeit erteilt, bei der bereits Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen könnten, kann es manchmal sinnvoll sein, die Vollmacht nicht nur privatschriftlich, sondern in notarieller Form zu erteilen. Dies deshalb, weil eine solche notarielle Vollmacht aufgrund der Prüfungspflicht des Notars eine Indizwirkung dafür hat, dass der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht noch geschäftsfähig gewesen ist. Ist der Vollmachtgeber auch Eigentümer von Immobilien, dann ist die Erteilung einer Vollmacht in notarieller Form auf jeden Fall sinnvoll, weil ansonsten der Bevollmächtigte mit einer bloß privatschriftliche Vollmacht nicht in der Lage ist im Vollmachtsfall Verfügungen über die Immobilie zu vollziehen, sondern dann für dieses Rechtsgeschäft zusätzlich eine Betreuung eingerichtet werden muss. Er kann zwar eine Immobilie veräußern. Mangels notarieller Vollmacht wird dann aber die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht vollzogen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.02.2016 (XII ZB 307/15) dazu ausgeführt:
„Gem. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung zwar nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Das Landgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass ein Betreuungsbedarf besteht, soweit es um die Veräußerung des Hausgrundstücks geht. Zwar wäre die Bevollmächtigte auch selbst imstande, das Hausgrundstück rechtswirksam im Namen der Betroffenen zu verkaufen und aufzulassen. Denn gem. § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachterklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Jedoch soll gem. § 29 Abs. 1 GBO eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das gilt auch für die Auflassungsvollmacht, so dass die Bevollmächtigte ihre Vertretungsmacht nicht in grundbuchrechtlicher Form durch Urkunden nachweisen könnte. Ohne die Eintragung in das Grundbuch könnte eine Eigentumsübertragung aber nicht wirksam werden, § 873 Abs. 1 BGB.“