Sanieren Kommunen die Straßen, dann wird es für die Anlieger teuer. Die Gemeinden erheben dann oft Straßensanierungskosten (sog. Erschließungskosten) von den Anwohnern und erlassen entsprechende Vorauszahlungsbescheide. Dies ist zwar ärgerlich, aber regelmäßig nicht zu vermeiden.
Da wäre es für die betroffenen Bürger jedenfalls eine Erleichterung, wenn an den Kosten der Fiskus beteiligt werden könnte.
Steuerliche Absetzbarkeit von kommunalen Straßensanierungskosten wird unterschiedlich beurteilt
Ob diese Kosten als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen wird allerdings recht unterschiedlich beurteilt. Das BMF hat mit Schreiben vom 09.11.2016 mitgeteilt, dass Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Deswegen erkennt die Finanzverwaltung regelmäßig einen Steuerabzug nicht an. Einzelne Finanzgerichte dagegen, so das Finanzgericht Nürnberg (7 K 1356/14), haben solche Zahlungen als steuermindernd anerkannt.
Musterverfahren beim BFH soll Klarheit bringen
Unter dem Aktenzeichen VI 50/17 ist derzeit ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Musterverfahren beim BFH anhängig, um diese Frage abschließend zu klären.
Verweis auf anhängiges BFH-Verfahren erspart eigene Klage
Sollten Sie also auch von einer restriktiven Handhabung ihres Finanzamts betroffen sein, dann können Sie auf das beim BFH anhängige Verfahren verweisen. Das Finanzamt muss dann den Steuerbescheid in diesem Punkt offen lassen, ohne dass sie selbst dagegen klagen müssen. Gerade Gemeinden, bei denen derzeit großflächig das Glasfasernetz verlegt wird, was zu massiven Schäden im Straßenbelag führt, wie man derzeit hier im Landkreis in der Gemeinde Icking täglich beobachten kann, ist nicht auszuschließen, dass nach Fertigstellung der Verlegearbeiten großflächig derartige Straßensanierungen angegangen werden.