Der Anspruch des Insolvenzgläubigers muss vor Eröffnung bzw. im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ sein. Deshalb begründen künftige Ansprüche, bei denen erst ein „Rechtsboden“ besteht, keine Insolvenzforderung, dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15.05.2013 (L 11 KA 147/11). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche sind sog. Neuforderungen.
§ 87 InsO schreibt vor, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können. Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; zu deren Befriedigung dient die Insolvenzmasse (nach Abzug der Kosten und der weiteren Masseverbindlichkeiten). Unbeachtlich ist, dass eine solche Forderung ggf. noch nicht fällig ist. Allerdings muss der Anspruch der Insolvenzgläubiger vor Eröffnung bzw. im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ sein. Das bedeutet nicht, dass die Forderung bereits durchsetzbar gewesen sein muss. Erforderlich ist aber, dass vor bzw. im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses besteht, aus dem sich der Anspruch ergibt. Es muss eine etwa einem Anwartschaftsrecht gleichzustellende Rechtsstellung bestehen, die dann anzunehmen ist, „wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag“, so BSG, Urteil vom 03.02.2010 – BSG Aktenzeichen B6KA3008R. Deshalb begründen sog. künftige Ansprüche, bei denen erst ein sog. „Rechtsboden“ besteht, keine Insolvenzforderung. Nach Eröffnung „begründete“ Ansprüche sind sog. Neuforderungen.
Hinweis:
Neuforderungen sind, da sie eben keine Insolvenzforderungen sind, nicht zur Insolvenztabelle anzumelden. Neuforderungen können gegenüber dem Schuldner, sofern sie den insolvenzfreien Raum betreffen oder gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden.