Wenn in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige versterben ist die Rechtslage oftmals kompliziert, da nach wie vor nur ein geringer Teil den Nachlass geregelt bzw. einen Ehevertrag abgeschlossen hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2012 (IV 12/12) geklärt, welches Recht anzuwenden ist, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Dabei ist zunächst zwischen beweglichen Vermögen und Immobilienvermögen zu differenzieren. Beim Immobilienvermögen kommt es dann darauf an, ob sich die Immobilie in Deutschland oder aber in der Türkei befindet.
Nach Auffassung des BGH richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in derartigen Fällen nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608), welchen beide Staaten auch heute noch als verbindlich anerkennen.
Somit bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse am beweglichen Nachlass nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Bezüglich des unbeweglichen Vermögens, also Immobilien, gelten jedoch abweichend die Gesetze des Landes, in dem dieser Teil des Nachlasses liegt und zwar genauso, wie wenn der Erblasser dort Staatsangehöriger wäre. Für den beweglichen Nachlass und Immobilien in der Türkei gilt somit türkisches Recht und für Immobilien in Deutschland deutsches Recht.
Bezüglich des jeweiligen Erbanteiles der Erbberechtigten kommt es darüber hinaus auf die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Erblasser und seiner überlebenden Ehefrau an. Wenn hierfür deutsches Familienrecht gilt, bestimmt sich auch die Quote für die Ehefrau und die Kinder hiernach, sodass sich der Anteil der Ehefrau gemäß § 1931 I und III in Verbindung mit § 1371 I BGB erhöhen kann, falls die Eheleute auch keinen Ehevertrag mit einer abweichenden Regelung abgeschlossen hatten.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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