Wer als Eigentümer Handwerker mit Reparaturen an seine Immobilie beauftragt, sollte darauf achten, dass die beauftragten Firmen auch solvent sind, also für Schäden, die sie am Eigentum Dritter verursacht, selbst einstehen können. Sonst hat der Auftraggeber nämlich das Nachsehen und muss selbst dem Nachbarn den Schaden ersetzen. Es besteht nämlich ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog. Dies hat der BGH mit Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) entschieden.
Nachlässiger Handwerker verursacht Brand am Nachbarhaus
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte ein zwischenzeitlich bereits verstorbener Eigentümer eines Wohnhauses eine Dachdeckerfirma damit beauftragt Reparaturen am Flachdach seines Hauses durchzuführen. Die Handwerker haben gepfuscht und bei mit einem Brenner durchgeführten Heißklebearbeiten schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den auf geschweißten Bahnen verursacht, so dass es zu einem Brand kam. Bei dem Brand wurde nicht nur das Haus des Auftraggebers völlig zerstört, sondern auch das unmittelbar angrenzende Nachbarhaus wurde erheblich beschädigt.
Brandversicherung verlangt Schadenersatz von den Erben
Nachdem die Brandversicherung des Nachbarn zunächst dessen Schaden ersetzt hatte, verlangte diese von den Erben des Auftraggebers Schadenersatz. Dies deshalb, weil der Handwerker, nachdem er im Vorprozess zur Zahlung von 98.000 € Schadenersatz verurteilt worden war, Insolvenz anmelden musste.
Auftraggeber haften auch für Schäden, die von ihnen beauftragte Handwerker am Eigentum Dritter verursachen aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch
Nach Auffassung der Bundesrichter müssen nun die Erben, die kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers, der die Handwerker beauftragt hatte, eingetreten sind, für deren Fehlverhalten haften, denn der Versicherung steht aus übergegangenem Recht ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.
Nachbar konnte Rechtseingriff nicht unterbinden
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
Auftraggeber haftet verschuldensunabhängig als mittelbarer Handlungsstörer
Zudem muss der Anspruchsgegner Störer im Sinne von § 1004 BGB sein. Hierfür muss die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Das hat der BGH in seiner Rechtsprechung beispielsweise bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag ebenso gut beim Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen der jeweils Betroffene selbst tragen muss. Auch, wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.
Der Grundstückseigentümer, der den Dachdecker beauftragt hatte, war Störer in diesem Sinne. Dem steht nicht entgegen, dass der Brand durch einen Dritten – den Dachdecker – verursacht worden ist. Wer die Beeinträchtigung des Nachbarn durch seine Willensbetätigung verursacht, ist mittelbarer Handlungsstörer. Für die Zurechnung des vom Dachdecker verursachten gefahrträchtigen Zustandes kommt es auch nicht darauf an, ob die Auftraggeber Sorgfaltspflichten verletzt haben. Vielmehr ist entscheidend, ob die Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Das ist hier der Fall, denn der Grundstückseigentümer hat den Dachdecker beauftragt und wollten aus seiner Arbeit Nutzen ziehen. Auch wenn er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat und ihm nicht vorgegeben hat, wie er zu arbeiten hat, hat er eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Brand beruhte damit auf Umständen, die aus seinem Einflussbereich stammen.
Tipp
Wer Zweifel oder Bedenken an der Bonität des von ihm beauftragten Handwerkers hat, der sollte, wenn nicht ohnehin von einer Beauftragung deshalb Abstand nimmt, weil eine schwache Finanzdecke gerade bei größeren Gewerken zu unvoraussehbaren Risiken führen kann, auf jeden Fall darauf achten, dass der Auftragnehmer für derartige Fälle eine Gewährleistungsbürgschaft stellt, die auch solche Risiken erfasst. Wird dann nämlich der Auftraggeber in Anspruch genommen, kann er sich wiederum aus der Bürgschaft schadlos halten.