Wird von einem Erblasser der Nachlass über eine Vorerbschaft und eine Nacherbschaft verteilt, dann kann oft Streit darüber entstehen, welche Rechte der Nacherbe bereits vor dem Nacherbfall hat, insbesondere aber wie diese Rechte wahrzunehmen sind. Dies insbesondere dann, wenn auch ein Grundstück zum Erbe zählt und der Vorerbe verfügt.
Vorerbe überträgt Grundstück an nur einen Nacherben
Der Vorerbe war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nacherben waren seine beiden Söhne und ersatzweise deren Abkömmlinge. Ein entsprechender Nacherbenvermerk war im Grundbuch eingetragen. Nachdem einer der Söhne bereits seit einigen Jahren verstorben war über trug der Vorerbe das Grundstück, vertreten durch seine Ehefrau als Bevollmächtigte, auf den noch lebenden Sohn. Die Kinder des verstorbenen Sohns haben die Übertragung nicht zugestimmt.
Ersatznacherben beantragen Eintragung eines Amtswiderspruchs
Nachdem das Grundbuchamt die Auflassung bei Aufrechterhaltung des Nacherbenvermerks vermerkt hatte beantragten die Ersatznacherben beim Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die für ihren Onkel eingetragene Eigentümerstellung seine Eintreibung sei zwar ihnen gegenüber als Ersatznacherben unwirksam. Dies sei aber nicht im Grundbuch vermerkt.
Das Grundbuchamt, das den Antrag als Anregung ausgelegt hat einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO einzutragen, wies die Anregung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ersatznacherben durch den Nacherbenvermerk ausreichend gesichert sein, weil jedoch ein gutgläubiger Erwerb behindert werde. Etwaige Verfügungen über das Grundstück sein Ihnen gegenüber relativ unwirksam.
Damit wollten sich die Ersatznacherben aber nicht zufrieden geben und legten Beschwerde ein. Da der Vorerbe nicht befreit gewesen sei, sei die Übertragung unzulässig. Im Übrigen habe die Erblasserin testamentarisch verfügt, dass die Ehefrau des Vorerben von der Verwaltung und Nutznießung des Nacherbes ausgeschlossen sei.
Nacherbe hat keine Beschwerdeberechtigung vor Eintritt des Nacherbfalls
Das als Beschwerdegericht mit der Angelegenheit befasste OLG München hat die Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2017 (4 Wx 464/16) zurückgewiesen.
Dies deshalb, weil es bereits an einer Beschwerdeberechtigung fehlt. Beschwerdeberechtigt ist nämlich nur derjenige, der (falls die Eintragung ins Grundbuch, gegen die die Eintragung eines Amtswiderspruchs begehrt wird, unrichtig wäre) nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte. Den Berichtigungsanspruch hat aber nur der „wirkliche Rechtsinhaber“. Dabei reicht aus, dass nach dessen Vortrag die ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten bestehen könnte.
(Ersatz)Nacherben sind aber vor Eintritt des Nacherbfalls eben nicht Eigentümer des Grundstücks – selbst dann nicht, wenn die Verfügung des Vorerben ihnen gegenüber nach § 2113 BGB unwirksam wäre. Da der Nacherbfall noch nicht vorlag, hatten sie nur ein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft.
Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht daraus, dass die relative Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB nicht im Grundbuch eingetragen ist. Es bedarf nämlich keiner gesonderten Eintragung hierüber. Nacherben sind auch ohne einen solchen (gesetzlich nicht vorgesehenen) Vermerk ausreichend geschützt im Rahmen des § 51 GBO und den Nacherbenvermerk. Der eingetragene Nacherbenvermerk schützt nämlich die Rechtsposition der (Ersatz)Nacherben von der Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs von Nachlassgegenständen, er bewirkt keine Grundbuchsperre.
Erst mit Eintritt des Nacherbfalls erfolgt die relative Unwirksamkeit der Verfügung. Bevor allerdings der Nacherbfall eintritt, stimmt die im Grundbuch festgehaltene Eigentümerposition mit dem materiellen Recht vor Eintritt des Nacherbfalls überein.
Vor Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe eine relative Unwirksamkeit der Verfügung allenfalls durch Feststellungsklage geltend machen. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird das Grundbuchamt hingegen bei entsprechendem Antrag des/der Nacherben und Nachweisen die Nacherben in Erbengemeinschaft eintragen. Das ist ein ausreichender Schutz, so die Richter.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.