In der erbrechtlichen Praxis spielen der Nacherbenvermerk und die postmortale Vorsorgevollmacht eine bedeutende Rolle. Der Nacherbenvermerk dient dazu, die Rechte des Nacherben im Grundbuch zu sichern, während die postmortale Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten ermöglicht, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen vom 19.12.2024 (Az.: 3 W 26/24) beleuchtet das Zusammenspiel dieser beiden Instrumente und wirft Fragen zur Vertretungsmacht des Bevollmächtigten gegenüber dem Nacherben auf.
Sachverhalt
Der Erblasser (E) setzte die V als befreite Vorerbin ein und bestimmte deren Abkömmlinge zu Nacherben. Den Herren A und B erteilte er eine umfassende notarielle Generalvollmacht mit der Bestimmung, dass diese Vollmacht durch seinen Tod nicht erlischt und sich auch auf die Vertretung bei allen öffentlichen Registern erstreckt. Nach dem Tod des E wurde Grundbesitz auf die V umgeschrieben, wobei ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen wurde. Die V sowie die Bevollmächtigten A und B beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt lehnte dies ab und forderte die Anhörung der Nacherben.
Entscheidungsgründe des OLG Bremen
Das OLG Bremen entschied, dass die Bevollmächtigten aufgrund der postmortalen Generalvollmacht auch für die Nacherben handeln können und somit die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligen dürfen. Das Gericht schloss sich der Auffassung an, dass der Erblasser den Bevollmächtigten ermächtigen kann, auch den Nacherben zu vertreten. Diese Vertretungsmacht besteht, solange der Nacherbe selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in seiner Eigenschaft als Nacherbe handeln könnte. Das Gericht betonte, dass der Nacherbe die Möglichkeit hat, die Vollmacht zu widerrufen, was die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten begrenzt.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass eine postmortale Vollmacht den Bevollmächtigten ermächtigen kann, auch den Nacherben zu vertreten, sofern der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat. Dies ermöglicht eine flexible Nachlassverwaltung, birgt jedoch auch Risiken für die Nacherben. Es ist daher ratsam, bei der Erstellung von Vollmachten klare Regelungen zu treffen und die Interessen aller Beteiligten sorgfältig abzuwägen.