Nachdem wir in letzter Zeit immer wieder über Gerichtsentscheidungen berichtet haben, in denen die Abmahnindustrie bei der gerichtlichen Verfolgung in Filesharingfällen unterlegen war, berichten wir heute von einem Urteil des Amtsgerichts München, in dem diesmal ein Abgemahnter unterlegen ist. Die Beklagte Münchnerin war Inhaberin eines Internetanschlusses der nicht nur von ihr, sondern auch von ihrem Ehemann und ihren beiden volljährigen Söhnen mit jeweils einem eigenen Notebook genutzt worden ist. Zu ihrer Rechtsverteidigung gab sie lediglich an, dass sie selbst die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und den Film „Blitz“, um den es gehe, nicht einmal kenne. Auf ihrem Rechner sei auch keine Filesharing Software installiert gewesen. Ob ihr Ehemann und ihre Söhne im Internet Filme angesehen hätten wisse sie nicht.
Dies genügte dem Gericht im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht und es verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Abmahngebühren und zum Schadenersatz (Amtsgericht München, Urteil vom 09.10.2014 – 142 C 3977/15). Das Gericht ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat und damit ihre Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen sei.
Anmerkung:
Auch dieses Urteil zeigt, dass nur derjenige den Angriff der Abmahnindustrie unbeschadet überstehen kann, der sich auch richtig verteidigt, also im Prozess richtig vorträgt.