Wer nachhaltig gebrauchte Gegenstände über die Handelsplattform eBay veräußert, ist nach einer Entscheidung des FG Hessen vom 19.07.2018 (2 K 1835/18) als gewerblicher Käufer einzustufen, muss also seine Gewinne deklarieren und versteuern.
Findige Hausfrau setzt in 5 Jahren 380.000 € auf eBay um
Geld liegt bekanntlich auf der Straße. In dem hier geschilderten Fall allerdings nicht unmittelbar, sondern in Kellern und Haushalten. So hatte eine findige Hausfrau innerhalb von 5 Jahren auf eBay 3076 Auktionen durchgeführt und, obwohl sie ihre Waren zu einem Mindestgebot von einem Euro angeboten hatte, innerhalb von 5 Jahren rund 380.000 € umgesetzt, bevor die Steuerfahndung auf sie aufmerksam wurde. Besorgt hatte sie sich die Gegenstände kostengünstig beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen und diese dann über insgesamt 4 eBay-Verkäufer-Konten als Privatverkäufe verkauft.
Finanzamt nimmt im Wege der Schätzung 30 % des Umsatzes als Betriebsausgaben an
Da die Dame weder eine Steuererklärung abgegeben noch eine Gewinnermittlung vorgelegt hatte, erließ das Finanzamt einen Schätzbescheid, bei dem pauschal 30 % der Umsätze als Betriebsausgaben angesetzt worden sind. Da die Verkäuferin damit nicht zufrieden, sondern der Meinung war, sie sei Privatverkäuferin, landete der Rechtsstreit schließlich beim Finanzgericht.
Auf das Gesamtbild kommt es an
Die Finanzrichter haben klargestellt, dass die Abgrenzung, ob ein eBay Verkäufer privat oder gewerblich tätig ist, nicht daran festzumachen ist, wie er sich selbst einstuft, sondern es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, das unter Berücksichtigung und Abwägung der einzelnen Umstände zu ermitteln sei. Im Zweifel sei maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd sei.
Hier waren die Richter der Meinung, dass aufgrund der Nachhaltigkeit der Verkäufe, nämlich innerhalb von 5 Jahren wurden über 3000 Verkäufe über 4 eBay Konten abgewickelt, wobei zum Zwecke des Zahlungsverkehrs zwei Girokonten unterhalten wurden, der Bereich des hobbymäßigen verkaufens längst überschritten war. Es habe sich vielmehr um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ausgeübte Tätigkeit gehandelt, die von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen. Die Richter gingen dabei von einer Nachhaltigkeit der Tätigkeit aus. Lediglich bei den Betriebsausgaben kamen die Richter dann der Verkäuferin dahingehend entgegen, dass sie diese mit 60 % der Betriebseinnahmen und nicht wie zuvor das Finanzamt mit lediglich 30 % angesetzt haben.
Der Rechtsstreit ist nicht rechtskräftig, weil die Revision zum BFH zugelassen worden ist.
Hinweis:
Losgelöst von der hier zu Tage getretenen steuerrechtlichen Problematik droht demjenigen, der sich selbst als Privatverkäufer einstuft, während er in Wahrheit regelmäßig nachhaltig verkauft, also gewerblicher Verkäufer ist, auch von Seiten des Wettbewerbsrechts Ungemach. Eine falsche Einstufung ist nämlich wettbewerbswidrig und kann von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.