Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Danach erhalten gesetzlich Krankenversicherte Krankengeld von der Krankenkasse.
Während der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegen Arbeitgeber dann, wenn nicht rechtzeitig eine AU-Bescheinigung des behandelnden Arztes vorgelegt wird, nicht dauerhaft entfällt, sondern der Arbeitgeber nur berechtigt ist die Lohnfortzahlung zurückzuhalten, ist grundsätzlich der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, dass gegenüber der Krankenkasse eine über den 6-Monats-Zeitraum hinausgehende Erkrankung dieser rechtzeitig durch Übersendung einer entsprechenden AU-Bescheinigung nachgewiesen wird. Geht die AU-Bescheinigung nicht rechtzeitig ein, dann entsteht der Anspruch auf Krankengeld regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt in dem gegenüber der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit auch nachgewiesen worden ist. Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer den Nachweis gar nicht erbringen konnte, weil der Arzt ihm nicht die AU-Bescheinigung ausgehändigt, sondern selbst an die Krankenkasse verschickt hat? In einem solchen Fall trägt das Versendungsrisiko die Krankenkasse und nicht der Krankenversicherte, sodass von Anbeginn der Krankschreibung auch in Anspruch auf Zahlung von Krankengeld besteht (Sozialgericht Detmold, Urt. v. 15.11.2017 – S 5 KR 266/17).
Arzt versendet AU-Bescheinigung an Krankenkasse zu spät
In dem entschiedenen Rechtsstreit war eine Arbeitnehmerin auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber noch arbeitsunfähig krank. Sie hatte sich deshalb rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um sich die weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Der Arzt händigte ihr allerdings das Formular zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, sondern wollte sich selbst um den Versand zur Krankenkasse kümmern. Die Krankenkasse hatte zu diesem Zweck dem Arzt Freiumschläge zur Verfügung gestellt. Als dort allerdings die AU-Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist einging verweigerte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zum Eingang der Krankmeldung.
Risiko für verspäteten Zugang liegt bei der Krankenkasse
Dies wollte sich die Krankenversicherte nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Das mit der Angelegenheit befasste Sozialgericht Detmold hat dann auch die Krankenkasse zur Zahlung für den gesamten Zeitraum nach Wegfall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber verurteilt. Die Richter haben dabei ausgeführt, dass sich zwar grundsätzlich der Versicherte selbst um die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit kümmern muss. Wenn aber wie hier der Arzt die Versendung der AU-Bescheinigung übernimmt, dann muss sich die Krankenkasse Verzögerungen zurechnen lassen. Dadurch, dass diese nämlich die AU-Bescheinigung nicht der Versicherten ausgehändigt hat, hatte diese keine Möglichkeit für den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Insbesondere besteht keine Pflicht die Krankenkasse auf anderem Weg über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Die Versicherte durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arzt für die rechtzeitige Übermittlung sorgt. Dadurch, dass die Krankenkasse dem Arzt Freiumschläge zur Verfügung gestellt hatte, war für die Richter auch offensichtlich, dass die Krankenkasse mit dieser Art der Vorgehensweise einverstanden war. Der Umstand, dass der für den Versicherten vorgesehene Vordruck den Hinweis enthält, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen kann, ist nach Ansicht der Richter daher unbeachtlich.
Nur gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld
Den Anspruch auf Krankengeld haben übrigens nur gesetzlich Versicherte. Privatversicherte müssen dagegen dieses Risiko mit einer Krankentagegeldversicherung absichern. Wer dies versäumt, der läuft Gefahr, dass er dann, wenn eine Krankheit länger als 6 Wochen dauert, leer ausgeht.