Nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Regelung findet auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung.
Der Anspruch entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft.
Stellt der Insolvenzverwalter alle Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit frei, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so liegt hierin bereits der Beginn einer Betriebsänderung, der den Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs entstehen lässt. Denn, wie eine Kündigung, welche als eine derartige unumkehrbare Maßnahme angesehen wird, ist die unwiderrufliche Freistellung nicht mehr umkehrbar. Anders als im Fall der widerruflichen Freistellung ist der Insolvenzverwalter nicht mehr in der Lage einseitig den Betrieb fortzuführen. Er benötigt dafür das Einverständnis der Arbeitnehmer (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2012 Aktenzeichen: 13 Sa 2187/11).