Für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle bestimmt § 174 Abs.2 InsO, dass der Gläubiger auch die Tatsachen angibt, aus denen sich nach seiner Einschätzung die rechtliche Qualifikation aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 17.01.2008 (IX ZR 220/06), ist aber auch die nachträgliche Anmeldung des Rechtsgrunds zulässig.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen in die Tabelle einzutragen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt.
Dieser nachträglichen Anmeldung soll nur der Schuldner, nicht jedoch Gläubiger oder der Insolvenzverwalter widersprechen können. Hat der Insolvenzverwalter die nachträglich angemeldeten Tatsachen jedoch nicht in die Tabelle aufgenommen und ist die Tabelle deshalb unrichtig, ist eine Tabellenbeschwerde unstatthaft. Der betroffene Gläubiger kann den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.
Die insolvenzmäßige Feststellung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu einer angemeldeten Forderung berührt ausschließlich rechtliche Interessen des Schuldners. Die Feststellung kann daher vom Insolvenzverwalter nicht verhindert werden. Nach § 175 Abs.1, 2 InsO kann nur der Schuldner einer solchen Rechtsgrundanmeldung widersprechen.