Arbeitsverträge enthalten oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, also eine Regelung, in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung einer Vertragsstrafe untersagt wird für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbstständiger oder unselbständiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit dem vormaligen Arbeitgeber in direkten oder indirekten Wettbewerb steht. Diese Regelungen sind meistens allerdings nur Makulatur, weil in den wenigsten Arbeitsverträgen die für die Wirksamkeit erforderliche Karenzentschädigung, die der Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer bezahlen muss, geregelt ist. Diese Nichtigkeit gilt nicht nur zu Gunsten des Arbeitnehmers, sondern geht auch zu seinen Lasten, wie das BAG in seinem Urteil vom 22.03.2017 (10 AZR 448/15) klargestellt hat.
Klägerin begehrt vom Arbeitgeber für nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich nicht geregelte Karenzentschädigung
Im entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin bei dem beklagten Arbeitgeber von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dergestalt vereinbart, dass der Klägerin untersagt wurde, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit dem vormaligen Arbeitgeber in direkten oder indirekten Wettbewerb steht. Im Falle der Zuwiderhandlung sollte die Arbeitnehmerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € bezahlen. Eine Karenzentschädigung war dagegen nicht geregelt.
Allerdings gab es im Vertrag eine sog. salvatorische Klausel in der geregelt war, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit des Vertrags nicht berührt und anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten soll, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
Da die Klägerin das Wettbewerbsverbot eingehalten hatte verlangte sie dann mit ihrer Klage für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto. Mit dieser Klage war sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.
Wettbewerbsverbot bei fehlender Karenzentschädigung stets nichtig
Die Auffassung der Vorinstanzen teilten die Richter am Bundesarbeitsgericht dagegen nicht, so dass die Revision des Arbeitgebers erfolgreich war.
Dies deshalb, weil Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, stets nichtig seien. Weder könne der Arbeitgeber, so die Richter, aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch habe der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Daran ändert auch die im Vertrag vorhandene salvatorische Klausel nichts, denn diese könne – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – einen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB heilen.