„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. So ist es in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geregelt. In Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG steht dann weiter: „Eine Zensur findet nicht statt“. Daher staunt der Laie und wundert sich der Fachmann, wenn nun zum Jahreswechsel mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), ein Gesetz in Kraft getreten ist, das bereits vor seinem Inkrafttreten spöttisch als „Meinungsverhinderungs- oder Meinungsfreiheitsbeschränkungsgesetz“ bezeichnet und als verfassungs- und europarechtswidrig eingestuft wurde.
Das Grundgesetz schützt grds. jede Meinung
Um zu verstehen, worum es überhaupt geht, muss man sich zunächst vor Augen führen, was unter Meinung zu verstehen ist, nämlich ein Werturteil als eine durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerung. Sie ist durch eine subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage charakterisiert. Das Werturteil unterscheidet sich wiederum gegenüber der bloßen Tatsachenbehauptung dadurch, dass es nicht einem Beweis zugänglich ist. Geschützt wird per se daher grundsätzlich zunächst jede Meinung.
Der Standardkommentar von Maunz/During führt in der aktuellen Fassung (vom September 2017 zu Art. 5 GG Rn. 47) zum Begriff der Meinung aus:
„Die Qualifikation einer Meinung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, emotional oder rational vermag den Schutz durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich nicht zu mindern. Eine Differenzierung von Meinungen, die zu einem unterschiedlichen Schutzniveau abhängig von der Erwünschtheit, der Äußerungsform, der Richtigkeit etc. führen würde, enthält Art. 5 Abs. 1 GG nicht.“
Geschützt wird die Freiheit eine Meinung zu haben, diese zu äußern und zu verbreiten. Ebenso geschützt ist die Freiheit keine Meinung zu haben (sogenannte negative Meinungsfreiheit).
Im Kommentar von Maunz/During a.a.O. ist dann unter Rn. 66 weiterzulesen:
„Äußerungen verlieren den Schutz der Meinungsfreiheit auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Kritik am Staat oder am staatlichen Handeln gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, wobei der Schutzbereich der Meinungsfreiheit unabhängig von der Rechtmäßigkeit der kritisierten Verhaltensweise der öffentlichen Gewalt derartige Äußerungen um-fasst. Selbst eine rechtswidrige Äußerung bildet eine Meinung iSd Art. 5 Abs. 1 GG, mag es auch zulässig sein, sie zu beschränken, und mag es Besonderheiten bei den Schranken für Grundrechtseingriffe geben. Dies gilt im Ergebnis auch für Äußerungen, die auf die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichtet sind; eine gesetzliche Bestimmung, welche die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, greift daher in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.“
Sperrung einzelner Tweets und Facebook-Beiträge auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Wer sich also, sei es als Jurist oder als aufgeschlossener Staatsbürger, jemals Gedanken über das in einer wehrhaften Demokratie hohe Gut der Meinungsfreiheit gemacht hat, der reibt sich verwundert die Augen, wenn bereits kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes medienwirksam darüber berichtet wird, dass der Staat „Zähne gezeigt“ und einzelne Tweets und Facebook-Beiträge von AfD-Politikerinnen gesperrt bzw. gelöscht worden sind.
Möglich ist dies, denn nach dem neu in Kraft getretenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz können Nutzer an die Betreiber gezielt Inhalte auf deutschen Seiten sozialer Netzwerke melden, die sie für strafbar halten. Das neue Gesetz regelt aber nicht die Frage der Strafbarkeit der Inhalte, sondern den Beschwerdeweg und die Sanktionen, wenn Unternehmen ihrer Löschpflicht nicht nachkommen.
- Gilt ein Inhalt als offensichtlich rechtswidrig, muss er binnen 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt werden.
- Bestehen Zweifel an der Rechtswidrigkeit, müssen die Betreiber innerhalb von sieben Tagen über den Inhalt entscheiden und ihr Vorgehen dabei dokumentieren.
Soziale Netzwerke können diese Überprüfung entweder selbst übernehmen oder andere geeignete Stellen dafür benennen. Versagt ein Anbieter dabei, ein effektives Beschwerdesystem aufzustellen, drohen Geldbußen bis zu 50 Millionen Euro gegen das Unternehmen, fünf Millionen gegen den einzelnen Mitarbeiter. Ein genauer Bußgeld-Katalog wurde bislang aber nicht festgelegt.
Kritiker, wie beispielsweise der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (NJW 2017, 3025, 3030) befürchten daher, dass Anbieter unter dem Zeitdruck geneigt sein könnten, bei Beschwerden vorsichtshalber die Entfernung vorzunehmen, selbst wenn objektiv die Annahme der Rechtswidrigkeit zweifelhaft ist. Die Meinungsfreiheit würde also auch dann zurücktreten, wenn objektiv die Grenzen dieses Grundrechts gar nicht überschritten würden. Papier befürchtet also, das Unternehmen sich im Zweifel nicht für das Grundrecht, sondern für die Löschung entscheiden werden. Es würden also weg von der Justiz in die Hände der Netzwerkbetreiber gelegt werden, was diese als Meinung zu lassen und was nicht. Ein solches Verständnis der Meinungsfreiheit erscheint bedenklich zumal mit einer solchen Löschung, insbesondere dann, wenn sie nicht so medienwirksam wie im Fall der AfD-Politikerinnen, sondern im Stillen erfolgt, was die Regel sein wird, nicht nur in die Meinungsfreiheit der sich Äußernden, sondern in die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsfreiheit der Leser, die sich zu einer Thematik von gesellschaftspolitischer Relevanz gerade ihre eigene Meinung bilden sollen, eingegriffen wird.
Es bleibt daher abzuwarten, wie lange es dauern wird, bis das Gesetz einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterzogen wird und dort, jedenfalls in der jetzigen Fassung, nur schwerlich Bestand haben dürfte. Bis dahin allerdings ist das Gesetz in Vollzug und wird fortlaufend, in bislang nicht da gewisser Weise in Deutschland die Meinungsfreiheit beschränken.
Ach ja. Zu guter Letzt möchten wir nicht versäumen darauf zu verweisen, dass dieser Artikel die persönliche Meinung des Verfassers, der über viele Jahre hinweg angehende Juristen im Verfassungsrecht und damit auch dem Recht der Meinungsfreiheit ausgebildet und auf die juristischen Staatsexamen vorbereitet hat, wiedergibt.