Ab dem 1. November 2012 gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine neue Verfahrensordnung. Hauptneuerungen sind Instrumente zur Beschleunigung der bei dem EuGH anhängigen Verfahren. So kann der EuGH durch Beschluss nunmehr die maximale Länge der einzureichenden Schriftsätze oder Erklärungen festlegen. In der Verhandlung besteht zudem die Möglichkeit, die Ausführungen der Parteien auf bestimmte Fragen zu beschränken oder überhaupt keine mündliche Verhandlung durchzuführen, falls der EuGH sich für ausreichend informiert hält. Im Vorabentscheidungsverfahren kann der EuGH darüber hinaus – auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten – einen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen, wenn die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftigen Zweifel lässt.