Die VW AG hat erneut eine Schlappe vor Gericht erlitten, in dem ein Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch einer Käuferin eines Golf VI Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Automobilhersteller bejaht und VW zur Zahlung von Schadenersatz und Zinsen unter gleichzeitiger Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verurteilt hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19).
Kauf eines VW Golf VI Diesel aus dem Jahr 2014 landet vor Gericht
Die Klägerin hatte 2014 einen VW Golf VI Diesel für 16.000 € gekauft. In dem Fahrzeug war ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Der Kauf erfolgte zu einer Zeit noch bevor in der Presse der Diesel-Abgasskandal, in den Volkswagen verwickelt ist, diskutiert worden ist.
Im Jahr 2017 wurde in das Fahrzeug ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, das die vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässig gerügte Abschalteinrichtung beseitigen sollte. Gleichwohl wollte die Klägerin das Fahrzeug nicht behalten und verlangte von Volkswagen Schadenersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Gerichte in Oldenburg bejahen vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Nachdem bereits die Klage beim Landgericht Oldenburg erfolgreich war, hat nunmehr auch im Berufungsverfahren das OLG Oldenburg eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung und damit einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB bestätigt. Nach Auffassung der Richter hat die Volkswagen AG die Klägerin durch den Einbau und das Inverkehrbringen des fehlerhaften Motors getäuscht. Die Klägerin hätte nämlich das Fahrzeug, wenn sie von der Abschaltprogrammierung gewusst hätte, die, jedenfalls vor dem Einspielen des Software-Updates, das Risiko mit sich gebracht hat, dass das Auto nicht mehr im Straßenverkehr geführt werden darf, nicht gekauft. VW habe dabei auch sittenwidrig gehandelt, weil sie das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und gerade zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht habe.
Weiter haben die Richter der Klägerin eine Verzinsung für die Zeit ab dem Vertragsschluss zugesprochen, weil sie das Geld, das sie für den Autokauf ausgegeben hat nicht anderweitig nutzen konnte, § 849 BGB.
Allerdings kann die Klägerin nicht den gesamten Kaufpreis zurückverlangen. Sie muss sich vielmehr den Wert der gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, also für jeden gefahrenen Kilometer eine pauschale Nutzungsentschädigung bezahlen.
Anmerkung:
Nachdem zwei Juristen bekanntlich drei unterschiedliche Meinungen vertreten können, ist die Rechtsprechung der Gerichte dazu, ob Volkswagen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden kann, keineswegs einheitlich. Es kommt teilweise sogar vor, dass bei ein und demselben Gericht bei unterschiedlichen Kammern unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass es aus Sicht eines betroffenen Käufers oft von Zufälligkeiten abhängt, auf wessen Schreibtisch seine Akte landet.
Zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung hat deshalb das OLG Oldenburg nunmehr die Revision zum BGH zugelassen. Dies deshalb, weil ein anderes Oberlandesgericht, nämlich das Oberlandesgericht Braunschweig noch im Februar eine Haftung von Volkswagen verneint hatte.