Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurde am 18.07.2012 nunmehr vom Bundeskabinett ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen und somit die „zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform“ auf den Weg gebracht.
Nach dem Entwurf sollen unter anderem Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei statt bisher sechs Jahren Restschuldbefreiung erlangen können, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen der Gläubiger sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlen. Eine Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren soll daneben möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten gedeckt sind. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.
Neben der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung durch Zahlung einer bestimmten Quote bzw. zumindest der Verfahrenskosten, soll künftig auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren eröffnet werden, um jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung in Einvernehmen mit seinen Gläubigern an die Hand zu geben.
Weiter ist die Stärkung der Gläubigerrechte durch Stellung eines jederzeitigen schriftlichen Versagungsantrags auf Restschuldbefreiung geplant. Bislang kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur mündlich und nur im Schlusstermin von einem Gläubiger gestellt werden.
Die Effizienz des außergerichtlichen Einigungsverfahrens soll dadurch verbessert werden, dass künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden muss, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist.
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung soll zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können.