Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers begangen, also beispielsweise in die Kasse gegriffen hat, dann kann dies grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (sog. Verdachtskündigung).
Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber allerdings zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dabei darf er nicht nur Fakten zulasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen. Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zulasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013 – 3 Sa 208/12).