Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen waren von jeher ein beliebtes Ziel von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Nachdem zwischenzeitlich der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsbelehrung nebst zugehörigen Muster-Widerrufsformular geschaffen hat, die auch von den Instanzgerichten weitgehend als fehlerfrei betrachtet wird, hat der Hype um Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zwar abgenommen. Ausgestorben sind derartige Abmahnungen aber dennoch nicht. So hat beispielsweise das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 24.03.2015 (4 U 30/15) die Nichtangabe der Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig erachtet und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, weil hierdurch der (unrichtige) Eindruck erweckt werde, der Widerruf könne nur schriftlich ausgeübt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Der Verfügungsklägerin steht der mit dem Verfügungsantrag zu b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB zu.
Die in dem Verkaufsangebot gemäß Anlage AS 3 liegende geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB unlauter.
Denn die Verfügungsbeklagte hat gegen § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB – Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG – verstoßen.
Die in dem Verkaufsangebot wiedergegebene Widerrufsbelehrung steht mit diesen Vorschriften nicht in Einklang. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.
Für die Erfüllung dieser Informationspflicht stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: Danach kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt (Senat, Beschluss vom 03.03.2015 – 4 U 171/14).
Die Verfügungsbeklagte hat ihre diesbezügliche Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn sie hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u. a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor.
Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt (Anlage AS 3, Bl. 58 d. A.), verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.
Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar. Da sie ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Sie kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen „sperren“.
Dass Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage bestehen können, ob ein Widerruf telefonisch erklärt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Verfügungsbeklagte hat ihre Informationspflicht auch nicht auf eine andere Weise erfüllt. Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015 – 4 U 171/14).“