Sie haben einen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht geführt und sind am Ende beim Landesarbeitsgericht (LAG) unterlegen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde im Urteil nicht zugelassen und Sie überlegen nunmehr, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG Ihnen noch zu Ihrem Recht verhelfen kann? In diesem Artikel beleuchten wir, wann und wie Sie eine solche Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht einlegen können.
Wann ist eine Nichtzulassungsbeschwerde relevant?
Gemäß § 72a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) kommt eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, wenn das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen hat. Dies kann der Fall sein, wenn:
- Die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
- Keine Divergenz zu Entscheidungen anderer Gerichte vorliegt.
- Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Es genügt also nicht, dass Sie mit dem Urteil unzufrieden sind, sondern es muss einer der vorgenannten Beschwerdegründe vorliegen, der dann im Rahmen der Begründung der Beschwerde auch näher dargelegt werden muss.
Formelle Voraussetzungen und Fristen
Bevor Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, sollten Sie die formellen Voraussetzungen des § 72a ArbGG beachten:
Schriftform
Die Beschwerde muss schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingereicht werden.
Beschwerdefrist
Die Beschwerde muss gemäß § 72a Abs. 2 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.
Beschwerdebegründungsfrist
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils muss die Beschwerde gemäß § 72a Abs. 3 ArbGG begründet werden. Hierbei müssen die Gründe dargelegt werden, warum die Revision zugelassen werden sollte.
Bei diesen Fristen handelt es sich um Notfristen. Dies bedeutet, dass sie zwingend einzuhalten sind und nicht verlängert werden können.
Wirkung und Ziele der Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, § 72 a Abs. 4 ArbGG. Dies bedeutet, solange die Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig ist, wird das Urteil nicht rechtskräftig. Ziel der Nichtzulassungsbeschwerde ist es nicht etwa das Urteil in seiner Gesamtheit anzugreifen, sondern ausschließlich die Entscheidung des LAG, das die Revision nicht zugelassen hat. Ist also die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, dann wird diese als Revisionsverfahren weitergeführt. Erst im Rahmen dieses Revisionsverfahrens wird das Urteil dann auf Rechtsfehler überprüft.
Kosten und Rechtschutzversicherung
Die Kosten für eine Nichtzulassungsbeschwerde setzen sich in der Regel aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Ob diese Kosten von Ihrer Rechtschutzversicherung übernommen werden, hängt von Ihrem individuellen Vertrag ab. Viele Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten, wenn sie die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv bewerten. Es ist ratsam, sich vorab mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen.
Fazit
Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet eine rechtliche Möglichkeit, gegen Urteile von Landesarbeitsgerichten vorzugehen, wenn eine Revision nicht zugelassen wurde. Ist die Nichtzahlungsbeschwerde nicht erfolgreich, dann ist der Rechtsweg in Arbeitssachen erschöpft. Dann bleibt unter engen Voraussetzungen nur noch die Hoffnung auf eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Dort wiederum ist Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn sie der Meinung sind, dass durch das Urteil in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre Grundrechte eingegriffen wurde, stets zunächst die Nichtzulassungsbeschwerde versucht werden muss, bevor der Weg zum Bundesverfassungsgericht beschritten werden kann.
Haben auch Sie arbeitsrechtliche Probleme? Wir unterstützen Sie gerne bundesweit nicht nur bei den Arbeitsgerichten oder Landesarbeitsgerichten, sondern als in Arbeitssachen erfahrene Anwälte auch in allen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.