Manchmal kommt es vor, dass der Erblasser vor seinen Tod noch wirksam einen Vertrag abschließt, dann jedoch verstirbt, so dass er den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Dies jedoch birgt Haftungsrisiken für den Erben, denn dieser tritt kraft Gesetzes in das Vertragsverhältnis ein.
In einem nunmehr vom OLG Hamm (Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14) letztinstanzlich entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erblasser ein neues Wohnmobil zum Preis von rund 40.000 € bestellt. Dabei war vereinbart worden, dass sein bisheriges Wohnmobil mit einem Betrag von 12.000 € angerechnet werden sollte. Als der Erblasser sich mit dem alten Wohnmobil auf den Weg machte, um das neue Wohnmobil abzuholen, verunglückte er so schwer, dass das alte Wohnmobil, das in Zahlung gegeben werden sollte, irreparabel zerstört wurde und er wenige Tage nach dem Unfall seinen Verletzungen erlag.
Die erbende Ehefrau wandte sich daraufhin an den Verkäufer und teilte mit, dass sie nunmehr für das Wohnmobil keine Verwendung mehr habe und den Kauf auch ohne die Hereingabe des zerstörten alten Fahrzeugs, gar nicht finanzieren könne und bat darum den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Der Verkäufer ließ sich dagegen nicht erweichen, setzte eine Frist zur Abnahme und ist, als das Wohnmobile nicht abgenommen wurde, dann vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat unter Hinweis auf die allgemeine Verkaufsbedingungen eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 15 % des Kaufpreises, rund 6.000 €, verlangt. Da die erbende Ehefrau nicht bezahlen wollte landete der Fall vor Gericht und die Ehefrau wurde zur Zahlung verurteilt.
Die Beklagte, so die Richter, sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und – nach seinem Tod – die Beklagte als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr Schadensersatz zu.
Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 % des Kaufpreises. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Beklagte nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 €.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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