Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage ein handschriftliches Testament zu verfassen, dann muss er vorrangig ein notarielles Testament errichten. Ein Nottestament vor drei Zeugen ist nur dann wirksam, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments (nachweislich) nicht mehr möglich war (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 – 15 B 587/15).
Drei-Zeugen-Testament nur dann wirksam, wenn kein notarielles Testament und auch kein Nottestament vor einem Bürgermeister mehr errichtet werden konnte
Testamente können grundsätzlich privatschriftlich (= handschriftlich) oder notariell errichtet werden. Ausnahmsweise sieht das Gesetz aber auch Nottestamente vor, nämlich ein Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB, ein Nottestament vor drei Zeugen nach § 2250 BGB sowie ein Nottestament auf See nach § 2251 BGB. Die Wirksamkeit dieser Testamente ist auf engem vom Gesetz begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Sie gelten auch nur für einen eingeschränkten Zeitraum von 3 Monaten, vergl. § 2252 BGB.
Privatschriftliches Testament wird durch Drei-Zeugen-Testament modifiziert
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die geschiedene Erblasserin zunächst ein privatschriftliches Testament errichtet und darin ihren einzigen Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Sie ist am 19.02.2014 in einem Hospiz an Krebs verstorben. Bereits am 04.02.2014, an diesem Tag war sie wegen Krebs im Endstadium in ein Krankenhaus eingeliefert worden, hat es im Krankenhaus mit einer Rechtsanwältin ein Beratungsgespräch wegen einer beabsichtigten Testamentsänderung geführt. Dies deshalb, weil der Sohn überschuldet gewesen sein soll. Die Rechtsanwältin fertigte daraufhin zunächst die Vorlage für ein weiteres privatschriftliches Testament, das das ursprüngliche Testament dahingehend modifiziert hat, dass der Sohn zwar Alleinerbe bleiben sollte, die Rechtsanwältin aber zu Testamentsvollstreckerin ernannt werden sollte.
Das Testament wurde dann aber nicht ausgefertigt und stattdessen gab es am 13.02.2014 ein weiteres Beratungsgespräch. Im Anschluss daran überarbeitete die Rechtsanwältin das Testament nochmals. Der Entwurf, der nun auch noch Vermächtnisse zugunsten von Enkelkindern vorsah, war als „Nottestament“ überschrieben. Am 15.02.2014 wurde dann auf Grundlage des Entwurfs ein Nottestament vor drei Zeugen verfasst und im Anschluss daran von diesen auch unterschrieben. Die Niederschrift hatte dabei folgenden Wortlaut:
Ich, …, setze meinen Sohn, … zu meinem Alleinerben ein. Sollte dieser das Erbe ausschlagen, setze ich das Hospiz in X als Erben ein. Meinen Enkeln …. vermache ich jeweils 20.000,00 €, meinem Enkel … vermache ich 10.000,00 €. Das Geld soll den Vermächtnisnehmern erst bei Vollendung des 25. Lebensjahres ausbezahlt werden.
Ich ordne die Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin setze ich Frau F… ein. Frau F soll …. Ich verfüge, dass mein Sohn aus dem Erbe, soweit und solange möglich, monatliche Zahlungen i.H.v. 2.000,- € erhalten soll. Diese Anordnung gilt bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist bis zu diesem Tag befristet.
Essen, den 15. Februar 2014
Vorstehende Niederschrift wurde Frau H am 15. Februar 2014 gegen 8:15 Uhr im Klinikum F-T laut vorgelesen und von ihr uneingeschränkt gebilligt.
Genehmigt und unterschrieben: …“
Sohn hält das Nottestament für unwirksam
Die Rechtsanwältin hat dann nach dem Tod der Erblasserin entsprechend dem Nottestament einen Erbschein beantragt, der den Sohn als Alleinerben und die Anwältin zur Dauertestamentsvollstreckerin ausweisen sollte.
Der Sohn der Erblasserin war damit aber nicht einverstanden, sondern er war der Meinung, dass sie aufgrund des ursprünglichen privatschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2013 Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter geworden sei. Vor dem Nachlassgericht fand er damit allerdings kein Gehör, so dass der Erbschein, so wie von der Rechtsanwältin beantragt, lassen wurde. Da auch seine Beschwerde nicht abgeholfen wurde landete der Rechtsstreit schließlich vor dem OLG Hamm.
Nottestament unwirksam, da vorrangig notarielles Testament hätte errichtet werden müssen und können
Dort fand die Argumentation des Sohnes schließlich Gehör, denn nach Auffassung der Richter, lag schon keine Situation vor, in der ein solches Testament wirksam errichtet werden konnte. Die Beweisaufnahme hatte nämlich ergeben, dass zumindest einer der drei Zeugen nicht subjektiv davon überzeugt war, dass sich die Erblasserin zum Zeit der Testamentserrichtung, also 15.02.2014, bereits in akuter Lebensgefahr befunden hätte.
Das OLG war dabei auch davon überzeugt, dass objektiv keine akute Todesgefahr bestanden hatte. Dies deshalb, weil die Erblasserin erst 4 Tage später verstorben ist. Sie war zum Zeitpunkt der Errichtung auch noch testierfähig. Die Testierunfähigkeit sei frühestens 2 Tage vor dem Tod eingetreten. Nach Auffassung der Richter war es in einer Großstadt selbst an einem Samstag möglich, einen Notar zur Beurkundung in das Krankenhaus zu bekommen. Dies erst recht, wenn so wie hier, eine Rechtsanwältin an der Testamentserrichtung beteiligt gewesen ist.
Im Ergebnis handelt es sich um einen Beratungsfehler der Rechtsanwältin. Der Fall verdeutlicht aber auch, dass das Nottestament keine Alternative Testamentsform ist, sondern sich auf enge Ausnahmefälle beschränken muss.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.