Gemäß §§ 36 Abs.1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 lit. a ZPO kann das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d, 850 i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850 c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII (Sozialhilfe) oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II (Arbeitslosengeld II) für ihn selbst und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen vom 04.09.2014 ( 7 T 285/14) sind als Personen, denen der Schuldner Unterhalt zu gewähren hat auch diejenigen zu berücksichtigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht seien bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.
Denn Sinn und Zweck der Härtefallklausel des § 850 f Abs.1 lit. a ZPO sei es zusätzlichen Schutz gegen Einkommenspfändungen in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen aufgrund der individuellen Lage des Schuldners die pauschalisierten Freibeträge des § 850 c ZPO nicht hinreichend sind, um das Absinken des dem Schuldner verbleibenden Resteinkommens unter das Existenzminimum zu verhindern. Diese Gefahr droht, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des individuellen Sozialhilfebedarfs unterschritten wird. In diesen Fällen kann in pflichtgemäßer Würdigung auch der Belange der Gläubiger dem Schuldner ein weiterer Teil seines Einkommens pfändungsfrei belassen werden.