Datei ist nicht gleich Datei. Rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine solche auf einem Datenträger erworben oder mittels sog. Download online bezogen wird. Im letztgenannten Fall ist es nämlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben wird, dass die Datei nur für den Eigengebrauch bestimmt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (22 U 60/13) in seinem Urteil vom 15.05.2014 entschieden.
Ein Online-Versandhandel hat über sein Internetportal unter anderem Hörbücher mittels Audiodateien vertrieben und dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die dem Kunden ein „einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm untersagen, den gespeicherten Download „zu kopieren“ oder „weiter zu veräußern“. Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Bedingungen mit Blick auf § 17 UrhG für unzulässig und klagte dagegen, allerdings ohne Erfolg.
Die AGB der Beklagten, so die Richter, seien nämlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einem anderen Nutzer überlassen würden.
Nach der Regelung des § 19a UrhG werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht „erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße. Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer heruntergeladenen Datei aber die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in AGB vertraglich untersagen.
Anmerkung:
Auch, wenn es komfortabel ist, Dateien im Download zu beziehen, kann sich, jedenfalls Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit, manchmal auch der Erwerb eines Datenträgers lohnen.