Fliegengitter für 70.000 € – Welche Nutzerrezensionen im Netz sind erlaubt?Gerichte stellen klar: Wer sich im Internet beschwert, riskiert teure Prozesse.
So titelt das heute erschienene Wochenmagazin DER SPIEGEL auf Seite 38 (47/2014).
Aufhänger des Artikels ist ein von unserer Kanzlei vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 28.10.2014 – 18 U 1022/14 Pre) zu Gunsten eines Onlinehändlers erstrittenes Urteil , der sich erfolgreich gegen eine negative Bewertung auf der Handelsplattform eBay durchgesetzt hat.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Kauf über zwei Schnellverschlüsse zur Befestigung eines Yacht-Sonnendachs zum Preis von 32,70 €. Der Kunde hatte weder von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht noch gegenüber dem Verkäufer gerügt, dass die gelieferte Ware mangelhaft gewesen sei. Dennoch hatte er im Anschluss an die Transaktion den Verkäufer negativ bewertet und als Bewertungskommentar geschrieben „Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass vom durchschnittlichen Leser der Bewertungskommentar, verbunden mit dem Urteil „negativ“, so verstanden werde als sei die gelieferte Kaufsache mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen. Die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache sei eine Tatsachenbehauptung, da sie dem Beweis zugänglich ist. Der Käufer kann sich deshalb nur auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn die Behauptung wahr sei. Da der Käufer selbst im Rahmen des Rechtsstreits für die Mangelhaftigkeit keinen Beweis angeboten hatte und eine solche nicht einmal nach seinem Klagevortrag behauptet hat, war die Bewertung zu Unrecht erfolgt und der Käufer wurde, nachdem er bis zuletzt uneinsichtig war, dazu verurteilt seine Zustimmung zur Löschung der zu Unrecht erfolgten Bewertung zu erteilen.
Einen Auszug aus dem Artikel finden Sie hier.